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Straßenverkehrsgesetz

   I. - Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6g)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StVG (https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StVG
__paste_bez__ __paste_norm__ Straßenverkehrsgesetz (https://dejure.org/gesetze/StVG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Straßenverkehrsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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§ 2d
Digitaler Führerschein

(1) Der Inhaber eines gültigen deutschen Führerscheins, der ab dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist, kann die Erstellung eines digitalen Führerscheins beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt den digitalen Führerschein, wenn

1. der Antragsteller Inhaber eines gültigen deutschen Führerscheins ist, der ab dem 1. Januar 1999 als Kartenführerschein ausgestellt worden ist,
2. beim Antragsteller ein geeignetes mobiles Endgerät vorhanden ist und auf diesem ein Anwenderprogramm eingerichtet ist, das die Darstellung des digitalen Führerscheins ermöglicht, und
3. der Antragsteller Inhaber eines Ausweises oder eines mobilen Endgerätes ist, mit dem er einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes im Rahmen der Antragstellung führen kann.

(3) 1Die Form des Antrags auf Erstellung des digitalen Führerscheins und dessen technische Ausgestaltung werden in einem Standard des Kraftfahrt-Bundesamtes festgelegt, der die Weiternutzung des digitalen Führerscheins in einer europäischen Brieftasche für die Digitale Identität gemäß Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 gewährleistet. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt hat den Standard auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und hierauf sowie auf Änderungen des Standards im Bundesanzeiger sowie im Verkehrsblatt hinzuweisen.

(4) Der digitale Führerschein enthält alle Daten eines deutschen Führerscheins, mit Ausnahme der Unterschrift.

(5) 1Zur Generierung des digitalen Führerscheins verarbeitet das Kraftfahrt-Bundesamt die Daten nach Absatz 4 aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sowie Daten aus dem Fahreignungsregister, die die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen oder den Nachweis dieser Berechtigung berühren. 2Das Lichtbild des Antragstellers darf zum Zweck der Erstellung des digitalen Führerscheins vom Kraftfahrt-Bundesamt auch

1. aus den Pass- und Personalausweisregistern der Pass- und Ausweisbehörden oder
2. aus zentralen Lichtbildbeständen der Register nach Nummer 1, soweit diese nach Landesrecht vorgesehen sind,

gemäß § 22a Absatz 2 Satz 6 Nummer 1 des Passgesetzes und § 25 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 des Personalausweisgesetzes abgerufen und zur Generierung des digitalen Führerscheins weiterverarbeitet werden; der Antragsteller willigt gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der Online-Beantragung des digitalen Führerscheins im Anwenderprogramm in diesen Lichtbildabruf und dieses Weiterverarbeiten ein.

(6) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach den Absätzen 4 und 5 auch nach Erstellung des digitalen Führerscheins in diesem und in den Systemen des Anwenderprogramms verarbeiten, soweit dies für den Betrieb des Anwenderprogramms zum digitalen Führerschein erforderlich ist. 2Lässt sich aus den Daten schließen, dass ein Fall des § 2 Absatz 1b vorliegt, darf das Kraftfahrt-Bundesamt den digitalen Führerschein im Anwenderprogramm als ungültig darstellen.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Vorschrift eingefügt durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026 (BGBl. I Nr. 142), in Kraft getreten am 14.10.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
14.10.2026Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften12.05.2026BGBl. I Nr. 142
§ 1Zulassung § 1aKraftfahrzeuge mit automatisierter Fahrfunktion § 1bRechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei Nutzung automatisierter Fahrfunktionen § 1cEvaluierung § 1dKraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen § 1eBetrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion; Widerspruch und Anfechtungsklage § 1fPflichten der Beteiligten beim Betrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion § 1gDatenverarbeitung § 1hNachträgliche Aktivierung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen § 1iErprobung von automatisierten und autonomen Fahrfunktionen § 1jVerordnungs-
ermächtigung
§ 1kAusnahmen § 1lEvaluierung § 2Fahrerlaubnis und Führerschein § 2aFahrerlaubnis auf Probe § 2bAufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit § 2cUnterrichtung der Fahrerlaubnis-
behörden durch das Kraftfahrt-
Bundesamt
§ 2dDigitaler Führerschein § 3Entziehung der Fahrerlaubnis § 4Fahreignungs-
Bewertungssystem
§ 4aFahreignungsseminar § 4bEvaluierung § 4cVerbot der Täuschung über den Beteiligten an einem Verkehrsverstoß § 5Verlust von Dokumenten und Kennzeichen § 5a(weggefallen) § 5bUnterhaltung der Verkehrszeichen § 6Verordnungs-
ermächtigungen
§ 6aGebühren § 6bHerstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen § 6cHerstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen-
vorprodukten
§ 6dAuskunft und Prüfung § 6eFühren von Kraftfahrzeugen in Begleitung § 6fEntgelte für Begutachtungsstellen für Fahreignung § 6gInternetbasierte Zulassungsverfahren bei Kraftfahrzeugen
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