Straßenverkehrsgesetz
| I. Verkehrsvorschriften (§§ 1 - 6e) |
Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt.
Rechtsprechung zu § 5 StVG
34 Entscheidungen zu § 5 StVG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Düsseldorf, 29.01.2013 - 14 K 1674/12
- OLG Frankfurt, 02.10.1997 - 1 Ss 212/97
- VG Regensburg, 14.03.2013 - RN 8 K 12.1796
Erteilung einer Fahrerlaubnis; Reiseausweis; ungeklärte Identität
- OLG Köln, 31.03.1984 - 1 Ss 172/84
IntKfzVO § 4 Abs. 2 b, § 5, § 11 Abs. 1; StVG § 4
- OLG Stuttgart, 01.03.1996 - 2 Ss 635/95
- BVerwG, 27.09.1956 - I C 199.54
- BGH, 18.01.2011 - 4 StR 611/10
Verurteilung wegen vorsätzlicher falscher Versicherung an Eides Statt ...
- VG Regensburg, 18.04.2011 - RN 8 K 11.286
Ein Anspruch auf Aushändigung eines Ersatzpapiers nach angeblichem Verlust eines ...
- OLG Frankfurt, 15.05.1996 - 1 HEs 97/96
StPO §§ 120, 121
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Literatur im Internet zu § 5 StVG
- § 5 StVG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Versicherung an Eides statt - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt)