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Telekommunikationsgesetz

   Teil 10 - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190)   
   Abschnitt 1 - Öffentliche Sicherheit (§§ 164 - 183)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 171
Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten

1Jeder Betreiber eines öffentlichen Mobilfunknetzes hat den berechtigten Stellen nach § 100i Absatz 1 der Strafprozessordnung, § 53 des Bundekriminalamtsgesetzes, § 9 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 5 des MAD-Gesetzes und § 5 des BND-Gesetzes, oder nach Landesrecht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 170 Absatz 5 und der Technischen Richtlinie nach § 170 Absatz 6 ohne dass dies dem Endnutzer bekannt wird,

1. den Einsatz von technischen Mitteln der berechtigten Stellen in seinem Mobilfunknetz zu ermöglichen, die der Ermittlung folgender Informationen von Mobilfunkendgeräten dienen:
a) des Standortes,
b) der Gerätenummer,
c) der Kennung zur Identifizierung des Anschlusses und
d) der temporären oder dauerhaften Kennungen, die Mobilfunkendgeräten in seinem Mobilfunknetz zugewiesen sind,
sowie
2. eine automatisierte Auskunft über die temporär und dauerhaft in seinem Mobilfunknetz zugewiesenen Kennungen unverzüglich zu erteilen.

2§ 170 Absatz 10 gilt entsprechend. 3Verpflichtungen nach Maßgabe des § 170 bleiben unberührt. 4Die Benachrichtigung des Endnutzers erfolgt ausschließlich durch die für die Maßnahme zuständige Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften.

Querverweise

Auf § 171 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
        Öffentliche Sicherheit
          § 170 (Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften)
     
      Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 230 (Übergangsvorschriften)
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