Telekommunikationsgesetz
Teil 10 - Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge (§§ 164 - 190) |
Abschnitt 1 - Öffentliche Sicherheit (§§ 164 - 183) |
(1) Die in § 175 Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:
1. | Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen, | |
2. | Standortdaten nach Absatz 4 für vier Wochen. |
(2) 1Die Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten speichern
2Satz 1 gilt entsprechend
(3) Die Anbieter öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste speichern
(4) 1Im Falle der Nutzung mobiler Sprachkommunikationsdienste sind die Bezeichnungen der Funkzellen zu speichern, die durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzt wurden. 2Bei öffentlich zugänglichen Internetzugangsdiensten ist im Falle der mobilen Nutzung die Bezeichnung der bei Beginn der Internetverbindung genutzten Funkzelle zu speichern. 3Zusätzlich sind die Daten vorzuhalten, aus denen sich die geografische Lage und die Hauptstrahlrichtungen der die jeweilige Funkzelle versorgenden Funkantennen ergeben.
(5) Der Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post dürfen aufgrund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden.
(6) 1Daten, die den in § 11 Absatz 5 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes genannten Verbindungen zugrunde liegen, dürfen aufgrund dieser Vorschrift nicht gespeichert werden. 2Dies gilt entsprechend für Telefonverbindungen, die von den in § 11 Absatz 5 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes genannten Stellen ausgehen. 3§ 11 Absatz 6 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes gilt entsprechend.
(7) Die Speicherung der Daten hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.
(8) Der nach § 175 Absatz 1 Verpflichtete hat die aufgrund des Absatzes 1 gespeicherten Daten unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Ablauf der Speicherfristen nach Absatz 1, irreversibel zu löschen oder die irreversible Löschung sicherzustellen.
beauftragter und Sicherheitskonzept § 167Katalog von Sicherheits-
anforderungen § 168Mitteilung eines Sicherheitsvorfalls § 169Daten-
und Informations-
sicherheit § 170Umsetzung von Überwachungs-
maßnahmen, Erteilung von Auskünften § 171Mitwirkung bei technischen Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkendgeräten § 172Daten für Auskunftsersuchen der Sicherheitsbehörden § 173Automatisiertes Auskunftsverfahren § 174Manuelles Auskunftsverfahren § 175Verpflichtete; Entschädigung § 176Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten § 177Verwendung der Daten § 178Gewährleistung der Sicherheit der Daten § 179Protokollierung § 180Anforderungskatalog § 181Sicherheitskonzept § 182Auskunftsersuchen des Bundes-
nachrichtendienstes § 183Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
Rechtsprechung zu § 176 TKG
7 Entscheidungen zu § 176 TKG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 6.22
Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 7.22
Gesetzliche Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter zur Vorratsspeicherung ...
- BVerwG, 14.08.2023 - 6 C 7.22
- BVerfG, 04.12.2023 - 1 BvR 229/16
Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach ...
- BVerfG, 04.12.2023 - 1 BvR 2023/16
Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach ...
- BVerfG, 15.02.2023 - 1 BvR 141/16
Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos
- BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2683/16
Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos
- BVerfG, 14.02.2023 - 1 BvR 2845/16
Verfassungsbeschwerden gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung erfolglos
Querverweise
Auf § 176 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Öffentliche Sicherheit und Notfallvorsorge
- Bußgeldvorschriften
- § 228 (Bußgeldvorschriften)