Telemediengesetz
| Abschnitt 3 - Verantwortlichkeit (§§ 7 - 10) |
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
Rechtsprechung zu § 7 TMG
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 7 TMG im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 7 TMG
- Haftung für strafbare Inhalte im Bereich der Telemedien von RA Alexander Schultz (Aufsatz)
über www.mediendelikte.de
- Der Internet-Provider und seine Verantwortlichkeit für unerlaubte Inhalte
von RA Robert Hotstegs (Seminararbeit, PDF-Format)
Die Arbeit untersucht die Inanspruchnahme von Access-Providern, wie sie sich nach der Rechtsgrundlage des MDStV und der hierzu ergangenen nordrhein-westfälischen Rechtsprechung aus den Jahren 2002 bis 2006 darstellt.
über www.robert-hotstegs.de - Rechtsfragen offener Netze: Rechtliche Gestaltung und Haftung des Access Providers in zugangsoffenen (Funk-)Netzen
von Reto Mantz (Dissertation, PDF-Format, 14,1 MB)
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