Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

   Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes (§§ 46 - 62)   
   Dauerfristverlängerung (§§ 46 - 48)   

§ 47
Sondervorauszahlung

(1) Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr.

(2) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt, so ist die Summe der Vorauszahlungen dieses Zeitraums in eine Jahressumme umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind hierbei als volle Kalendermonate zu behandeln.

(3) Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr begonnen, so ist die Sondervorauszahlung auf der Grundlage der zu erwartenden Vorauszahlungen dieses Kalenderjahres zu berechnen.

Rechtsprechung zu § 47 UStDV

16 Entscheidungen zu § 47 UStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 47 UStDV

Querverweise

Auf § 47 UStDV verweisen folgende Vorschriften:
    UStDV
      Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes
        Dauerfristverlängerung
          § 48 (Verfahren)
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