Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
| Zu den §§ 16 und 18 des Gesetzes (§§ 46 - 62) |
| Dauerfristverlängerung (§§ 46 - 48) |
(1) Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die Abgabe der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen, an dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2 und 2a des Gesetzes abzugeben ist. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer einen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. In dem Antrag hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, die Sondervorauszahlung (§ 47) selbst zu berechnen und anzumelden. Gleichzeitig hat er die angemeldete Sondervorauszahlung zu entrichten.
(2) Während der Geltungsdauer der Fristverlängerung hat der Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, die Sondervorauszahlung für das jeweilige Kalenderjahr bis zum gesetzlichen Zeitpunkt der Abgabe der ersten Voranmeldung zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Das Finanzamt kann die Sondervorauszahlung festsetzen, wenn sie vom Unternehmer nicht oder nicht richtig berechnet wurde oder wenn die Anmeldung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.
(4) Die festgesetzte Sondervorauszahlung ist bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen, für den die Fristverlängerung gilt.
Rechtsprechung zu § 48 UStDV
23 Entscheidungen zu § 48 UStDV in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 06.11.2002 - V R 21/02
Anrechnung der Sondervorauszahlung
Zum selben Verfahren:
- BFH, 07.07.2005 - V R 63/03
Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei verspäteter Anmeldung einer ...
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 18.07.2003 - 18 K 5779/02
Verspätungszuschlag Dauerfristverlängerung Sondervorauszahlung Ermessen
- FG Düsseldorf, 18.07.2003 - 18 K 5779/02
- FG Berlin-Brandenburg, 17.03.2009 - 5 K 433/05
Zeitpunkt der Anrechnung der Sondervorauszahlung bei Widerruf der ...
- BFH, 16.12.2008 - VII R 17/08
Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei widerrufener ...
- BFH, 18.07.2002 - V R 56/01
Erstattung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen
- FG München, 21.04.2010 - 3 K 3654/07
Haftung des Gesellschafters einer GbR - Anrechnung der Sondervorauszahlung bei ...
- BFH, 26.01.2005 - VII R 22/04
Insolvenzverfahren; Aufrechnung; USt-Sondervorauszahlung
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Literatur im Internet zu § 48 UStDV
- § 48 UStDV wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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