Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 4 - 32) |
Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 15 - 28) |
(1) Die betroffene Öffentlichkeit kann sich im Rahmen der Beteiligung schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde äußern.
(2) Die Äußerungsfrist endet einen Monat nach Ablauf der Frist für die Auslegung der Unterlagen.
(3) 1Bei Vorhaben, für die Unterlagen in erheblichem Umfang eingereicht worden sind, kann die zuständige Behörde eine längere Äußerungsfrist festlegen. 2Die Äußerungsfrist darf die nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist nicht überschreiten.
(4) 1Mit Ablauf der Äußerungsfrist sind für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. 2Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Äußerungsfrist hin.
(5) Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.07.2017 | Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung | 20.07.2017 |
Rechtsprechung zu § 21 UVPG
11 Entscheidungen zu § 21 UVPG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2024 - 11 D 133/20
BUND klagt erfolgreich: Landesentwicklungsplan teilweise unwirksam
- OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2020 - 20 A 1923/11
Vorhaben, Rohrfernleitungsanlage, Transport, Kohlenmonoxid, UVPG, Klageänderung, ...
- OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22
Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt
- VGH Bayern, 30.11.2020 - 22 A 19.40034
Zur Abgrenzung von planfeststellungsersetzendem Bebauungsplan und ...
- VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40035
Planfeststellung für die Verlängerung einer Straßenbahnlinie
- VGH Bayern, 02.03.2020 - 22 AS 19.40037
Planfeststellung für die Verlängerung einer Straßenbahnlinie
- OVG Sachsen, 23.11.2023 - 1 C 76/21
Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Regionalplan; Teilbarkeit; ...
- OVG Sachsen, 23.11.2023 - 1 C 75/21
Regionalplan; Normenkontrolle; Bergbauunternehmen; Antragsbefugnis; ...
- VG Minden, 05.09.2023 - 1 L 776/23
Abänderung Beginn der aufschiebenden Wirkung Einrichtung, betriebliche oder ...
- VG Minden, 01.09.2023 - 1 K 4856/18
Einrichtung, betriebliche oder bauliche Entscheidungsergänzung Geflügelmast ...
Das UVP-Gesetz wurde zum 29.07.2017 grundlegend überarbeitet. Die bisherige Rechtsprechung finden Sie unter der alten Fassung.
Querverweise
Auf § 21 UVPG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Umweltverträglichkeitsprüfung
- Strategische Umweltprüfung
- Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
- § 42 (Beteiligung der Öffentlichkeit)
- Grenzüberschreitende Umweltprüfungen
- Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19)
- § 66 (Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung)
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 19a (Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe)
- Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
- § 17a (Anhörungsverfahren)