Umwandlungsgesetz

   Viertes Buch - Vermögensübertragung (§§ 174 - 189)   
   Dritter Teil - Vermögensübertragung unter Versicherungsunternehmen (§§ 178 - 189)   
   Erster Abschnitt - Übertragung des Vermögens einer Aktiengesellschaft auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit oder öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen (§§ 178 - 179)   
   Zweiter Unterabschnitt - Teilübertragung (§ 179)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 179
Anwendung der Spaltungsvorschriften

(1) Bei einer Teilübertragung nach § 175 Nr. 2 Buchstabe a sind auf die beteiligten Rechtsträger die für die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung zur Aufnahme von Teilen einer Aktiengesellschaft und die für übernehmende Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Falle der Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung von Vermögensteilen geltenden Vorschriften des Dritten Buches und die dort für entsprechend anwendbar erklärten Vorschriften des Zweiten Buches auf den vergleichbaren Vorgang entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) § 176 Abs. 2 bis 4 sowie § 178 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 179 UmwG

Querverweise

Auf § 179 UmwG verweisen folgende Vorschriften:
    UmwG
      Strafvorschriften und Zwangsgelder
        § 316 (Zwangsgelder)

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