Umwandlungsgesetz
| Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312) |
| Sechster Abschnitt - Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (§§ 301 - 312) |
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts durch Formwechsel nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erlangen.
(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn die Körperschaft oder Anstalt rechtsfähig ist und das für sie maßgebende Bundes- oder Landesrecht einen Formwechsel vorsieht oder zuläßt.
Rechtsprechung zu § 301 UmwG
35 Entscheidungen zu § 301 UmwG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 780/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen ...
Zum selben Verfahren:
- LAG Hessen, 30.08.2007 - 2 Sa 702/07
Überleitung des Arbeitsverhältnisses aufgrund gesetzlich angeordnetem ...
- LAG Hessen, 30.08.2007 - 2 Sa 702/07
- BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 696/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen ...
- BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 799/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen ...
- BAG, 25.06.2009 - 8 AZR 698/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen ...
- BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 691/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen ...
- BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 693/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen ...
- BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 697/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen ...
- BAG, 19.03.2009 - 8 AZR 699/07
Gesetzliche Überleitung von Arbeitsverhältnissen von einer öffentlich-rechtlichen ...
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