Umwandlungsgesetz

   Fünftes Buch - Formwechsel (§§ 190 - 312)   
   Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 214 - 312)   
   Fünfter Abschnitt - Formwechsel von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§§ 291 - 300)   

§ 300
Abfindungsangebot

Auf das Abfindungsangebot nach § 207 Abs. 1 Satz 1 ist § 270 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

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Literatur im Internet zu § 300 UmwG

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