Umwandlungsgesetz
Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122m) |
Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122m) |
Vierter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien (§ 78) |
1Auf Verschmelzungen unter Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts entsprechend anzuwenden. 2An die Stelle der Aktiengesellschaft und ihres Vorstands treten die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die zu ihrer Vertretung ermächtigten persönlich haftenden Gesellschafter. 3Der Verschmelzungsbeschluß bedarf auch der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter; die Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien kann eine Mehrheitsentscheidung dieser Gesellschafter vorsehen. 4Im Verhältnis zueinander gelten Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nicht als Rechtsträger anderer Rechtsform im Sinne der §§ 29 und 34.
Rechtsprechung zu § 78 UmwG
6 Entscheidungen zu § 78 UmwG in unserer Datenbank:
- FG Köln, 04.05.2022 - 12 K 1274/18
Streit um die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung in ...
- FG Schleswig-Holstein, 12.04.2011 - 5 K 136/07
Keine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus einer Beteiligung als persönlich ...
- BFH, 27.04.2005 - II B 76/04
GrESt: KGaA keine Gesamthand
- LAG Hessen, 10.02.2020 - 16 TaBV 32/19
1. Nach § 3 Absatz 3 BetrVG können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl ...
- OLG Frankfurt, 26.01.2017 - 21 W 75/15
Angemessene Barabfindung der Minderheitsaktionäre auf Grundlage anteiligen ...
- OLG Frankfurt, 08.09.2016 - 21 W 36/15
Schätzung des Unternehmenswertes anhand des Net Asset Value (NAV)