Umwandlungsgesetz
| Zweites Buch - Verschmelzung (§§ 2 - 122l) |
| Zweiter Teil - Besondere Vorschriften (§§ 39 - 122l) |
| Vierter Abschnitt - Verschmelzung unter Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien (§ 78) |
Auf Verschmelzungen unter Beteiligung von Kommanditgesellschaften auf Aktien sind die Vorschriften des Dritten Abschnitts entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Aktiengesellschaft und ihres Vorstands treten die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die zu ihrer Vertretung ermächtigten persönlich haftenden Gesellschafter. Der Verschmelzungsbeschluß bedarf auch der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter; die Satzung der Kommanditgesellschaft auf Aktien kann eine Mehrheitsentscheidung dieser Gesellschafter vorsehen. Im Verhältnis zueinander gelten Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien nicht als Rechtsträger anderer Rechtsform im Sinne der §§ 29 und 34.
Rechtsprechung zu § 78 UmwG
2 Entscheidungen zu § 78 UmwG in unserer Datenbank:
- FG Schleswig-Holstein, 12.04.2011 - 5 K 136/07
Keine gesonderte Feststellung der Einkünfte aus einer Beteiligung als persönlich ...
- BFH, 27.04.2005 - II B 76/04
GrESt: KGaA keine Gesamthand
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