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Verjährung

Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Literatur im Internet zu § 17 UmweltHG

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 17 UmweltHG:
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 195 (Regelmäßige Verjährungsfrist)
            § 199 I, II (Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen)

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