Versicherungsaufsichtsgesetz
Teil 2 - Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung (§§ 8 - 220) |
Kapitel 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Zweige (§§ 138 - 170) |
Abschnitt 2 - Krankenversicherung (§§ 146 - 160) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versicherungsaufsichtsgesetz (https://dejure.org/gesetze/VAG/__paste_norm__.html)
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(1) Krankenversicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
1. | in der Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen unter deren Beifügung; | |
2. | in der Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze im Sinne des § 9 Absatz 4 Nummer 5 unter Beifügung aller dort bezeichneten Unterlagen. |
(2) 1Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe des § 152 Absatz 1 und im Notlagentarif nach Maßgabe des § 153 Absatz 1 festzulegen. 2Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.
Rechtsprechung zu § 158 VAG
3 Entscheidungen zu § 158 VAG in unserer Datenbank:
- LG Augsburg, 10.04.2024 - 95 O 1366/20
Zehn-Tage-Frist im Notlagentarif für den Bezug von Arzneimitteln ist wirksam
- SG Mainz, 17.10.2017 - S 14 KR 649/13
Krankenversicherung - Versorgungsvertrag zur Krankenhausbehandlung - Praxisklinik ...
- BFH, 29.11.2017 - X R 26/16
Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge sind abziehbar
Querverweise
Auf § 158 VAG verweisen folgende Vorschriften:
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Sicherungsfonds
- § 222 (Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 5. Sonderausgaben
- § 10 [Sonderausgaben]
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 75 (Inhalt und Umfang der Sicherstellung)