Sie sehen hier das VVG in der neuen, seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung. Zur alten Fassung von § 189 VVG.
§ 189 VVG n.F. entspricht: § 184 VVG a.F., § 185 VVG a.F.

Versicherungsvertragsgesetz

   Teil 2 - Einzelne Versicherungszweige (§§ 100 - 208)   
   Kapitel 7 - Unfallversicherung (§§ 178 - 191)   
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Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten

Die §§ 84 und 85 Abs. 1 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

Literatur im Internet zu § 189 VVG

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