Verfassung

   Schlußbestimmungen (Art. 85 - 94)   
Artikel 89

Bei der ersten Wahl der gemäß Artikel 68 Abs. 3 zu bestellenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs wird je ein Mitglied der genannten drei Gruppen auf die Dauer von sechs Jahren, je ein weiteres Mitglied auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Literatur im Internet zu Art. 89 Verf

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