Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Vertrag muss enthalten:
| 1. | Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers, | ||
| 2. | die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat, | ||
| 3. | die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts, | ||
| 4. | die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat, | ||
| 5. | den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt, | ||
| 6. | Angaben darüber, | ||
| a) | wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist, | ||
| b) | ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden, | ||
| c) | ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können. | ||
Rechtsprechung zu § 1 VerstV
2 Entscheidungen zu § 1 VerstV in unserer Datenbank:
- BGH, 01.07.1999 - I ZR 181/96
Formwirksamkeit eines Versteigerungsauftrages
- BGH, 06.11.1985 - VIII ZR 14/85
Zusicherung von Eigenschaften bei öffentlicher Versteigerung einer Pfandsache; ...
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