Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/VerstV/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VerstV (https://dejure.org/gesetze/VerstV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VerstV
__paste_bez____paste_norm__ Versteigererverordnung (https://dejure.org/gesetze/VerstV/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Versteigererverordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 1
Versteigerungsauftrag

1Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. 2Der Vertrag muss enthalten:

1. Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftraggebers,
2. die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung bestimmten Sachen und Rechte außer bei Sachgesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeichnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,
3. die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Entgelts,
4. die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den Kosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie für eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,
5. den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu zahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise zurücknimmt,
6. Angaben darüber,
a) wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebunden ist,
b) ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,
c) ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden können.

Rechtsprechung zu § 1 VerstV

5 Entscheidungen zu § 1 VerstV in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 1 VerstV verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht