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__paste_bez____paste_norm__ Versteigererverordnung (https://dejure.org/gesetze/VerstV/__paste_norm__.html)
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1Der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. 2Der Vertrag muss enthalten:
§ 1Versteigerungsauftrag
§ 2Verzeichnis
§ 3Anzeige
§ 4Besichtigung
§ 5(weggefallen)
§ 6Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten
§ 7Zuschlag
§ 8Buchführung
§ 9Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung
§ 10Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 11Anwendung bei grenz-
überschreitender Dienstleistungs-
erbringung
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überschreitender Dienstleistungs-
erbringung
Rechtsprechung zu § 1 VerstV
5 Entscheidungen zu § 1 VerstV in unserer Datenbank:
- BGH, 01.07.1999 - I ZR 181/96
Formwirksamkeit eines Versteigerungsauftrages
- LAG Hessen, 08.01.2015 - 9 Sa 1079/14
Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für das Elternzeitverlangen gegenüber dem ...
- BGH, 06.11.1985 - VIII ZR 14/85
Zusicherung von Eigenschaften bei öffentlicher Versteigerung einer Pfandsache; ...
- OLG München, 20.03.2014 - 14 U 764/12
Kein Schadensersatz im Fall des unter Wert versteigerten "Teuersten Teppichs der ...
- LG Hamburg, 14.04.1999 - 315 O 144/99
Versteigerung im Internet - § 1 UWG, § 34b Abs. 5 Nr. 5b GewO
Querverweise
Auf § 1 VerstV verweisen folgende Vorschriften:
- Versteigererverordnung (VerstV)
- § 10 (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten)