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__paste_bez____paste_norm__ VerstV (https://dejure.org/gesetze/VerstV/__paste_norm__.html)
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§ 4
Besichtigung

1Der Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben. 2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in anderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Versteigerungsgut zu beurteilen.

Rechtsprechung zu § 4 VerstV

Entscheidung zu § 4 VerstV in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 4 VerstV verweisen folgende Vorschriften:

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