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§ 9
Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung

Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.

Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) vom 17.03.2009 (BGBl. I S. 550), in Kraft getreten am 25.03.2009 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.03.2009
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)17.03.2009BGBl. I S. 550

Rechtsprechung zu § 9 VerstV

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Querverweise

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