Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Versteigererverordnung (https://dejure.org/gesetze/VerstV/__paste_norm__.html)
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Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) vom 17.03.2009
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.03.2009 | Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) | 17.03.2009 |
§ 1Versteigerungsauftrag
§ 2Verzeichnis
§ 3Anzeige
§ 4Besichtigung
§ 5(weggefallen)
§ 6Ausnahme von den verbotenen Tätigkeiten
§ 7Zuschlag
§ 8Buchführung
§ 9Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung
§ 10Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 11Anwendung bei grenz-
überschreitender Dienstleistungs-
erbringung
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überschreitender Dienstleistungs-
erbringung
Rechtsprechung zu § 9 VerstV
Entscheidung zu § 9 VerstV in unserer Datenbank:
- BGH, 06.11.1985 - VIII ZR 14/85
Zusicherung von Eigenschaften bei öffentlicher Versteigerung einer Pfandsache; ...
Querverweise
Auf § 9 VerstV verweisen folgende Vorschriften:
- Versteigererverordnung (VerstV)
- § 11 (Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung)