§ 9
Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung

Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.

Rechtsprechung zu § 9 VerstV

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Literatur im Internet zu § 9 VerstV

Querverweise

Auf § 9 VerstV verweisen folgende Vorschriften:
    VerstV
      § 11 (Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung)

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