Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3, 4 oder § 6 Abs. 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.
Rechtsprechung zu § 9 VerstV
Entscheidung zu § 9 VerstV in unserer Datenbank:
- BGH, 06.11.1985 - VIII ZR 14/85
Zusicherung von Eigenschaften bei öffentlicher Versteigerung einer Pfandsache; ...
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