Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung (§§ 54 - 61) |
(1) 1Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 2Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
Rechtsprechung zu § 55 WHG
122 Entscheidungen zu § 55 WHG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 16.02.2022 - 5 K 2399/21
- VGH Bayern, 07.02.2024 - 9 NE 23.1618
Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans, Fehlende ...
- VG Düsseldorf, 25.03.2014 - 17 K 5503/13
Ortsnahe Regenwasserbeseitigung
- VerfG Brandenburg, 16.11.2012 - VfGBbg 59/11
§ 55 Abs. 1 Satz 2 WHG verhindert keinen Anschluss- und Benutzungszwang
- OLG Hamm, 14.12.2018 - 11 U 10/18
Amtspflichten des Betreibers einer kommunalen Kläranlage hinsichtlich der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Arnsberg, 23.11.2017 - 4 O 440/16
Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Kläranlagenbetreiber wegen behaupteter ...
- LG Arnsberg, 23.11.2017 - 4 O 440/16
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2018 - 15 B 853/17
Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen ...
- VG Bayreuth, 25.09.2014 - B 2 K 13.80
Wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot
- VG Düsseldorf, 09.02.2022 - 5 K 6455/21
Abwasserüberlassungspflicht; Duldung; Freistellung; Mischwasserkanal; Nachweis ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2017 - 2 K 105/15
Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht
Querverweise
Auf § 55 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Der Bau und seine Teile
- § 33 (Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe)
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- § 48 (Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu § 60 Absatz 3 und 4 WHG))
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Planungsverantwortung
- Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
- § 28 (Ordnung der Abfallbeseitigung)