Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)   
   Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung (§§ 54 - 61)   
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§ 55
Grundsätze der Abwasserbeseitigung

(1) 1Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 2Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

Rechtsprechung zu § 55 WHG

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Querverweise

Auf § 55 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Landesbauordnung (LBO) 
      Der Bau und seine Teile
        § 33 (Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Abwasserbeseitigung
          § 48 (Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu § 60 Absatz 3 und 4 WHG))
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