Wirtschaftsprüferordnung

   Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4b)   

§ 1
Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

(1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus.

(2) Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.

Rechtsprechung zu § 1 WPO

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Literatur im Internet zu § 1 WPO

Querverweise

Auf § 1 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
        § 130 (Anwendung von Vorschriften des Gesetzes)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 WPO:
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