Wirtschaftsprüferordnung
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4b) |
(1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus.
(2) Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.
Rechtsprechung zu § 1 WPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 1 WPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 1 WPO
Querverweise
Auf § 1 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- WPO
- Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
- § 130 (Anwendung von Vorschriften des Gesetzes)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 1 (zu § 1 II)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 1 WPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen