Wirtschaftsprüferordnung
| Erster Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 4b) |
(1) Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferinnen (Berufsangehörige) sind Personen, die als solche öffentlich bestellt sind. Die Bestellung setzt den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung im Zulassungs- und staatlichen Prüfungsverfahren voraus.
(2) Der Wirtschaftsprüfer übt einen freien Beruf aus. Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(3) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.
Rechtsprechung zu § 1 WPO
21 Entscheidungen zu § 1 WPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 30.10.2007 - 24 U 200/06
Anspruch auf Schadensersatz sowie Rückzahlung von Honorar gegen ...
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2002 - 14 S 2578/01
Heilpraktikerschule einer GmbH - Gewerbeanmeldung
- LSG Bayern, 04.08.2000 - L 4 B 38/00
- BFH, 08.06.1977 - I R 40/75
- BGH, 04.03.1985 - AnwZ (B) 43/84
Rechtsanwalt als geschäftsführender Gesellschafter einer ...
- BGH, 18.07.2011 - AnwZ (Brfg) 18/10
Rechtsanwälte - Rechtsanwaltsgesellschaft als GmbH & Co. KG?
- LAG Düsseldorf, 13.02.2009 - 10 TaBV 302/08
"Leitender Angestellter", "angestellter Wirtschaftsprüfer" ,"genossenschaftlicher ...
- OLG München, 22.02.2008 - 33 Wx 34/08
Durchführung und Abrechnung umfangreicher Vermögensverwaltung durch ...
- VG Berlin, 30.08.2007 - 13 A 68.07
Widerruf der Bestellung als Wirtschaftsprüfer wegen der Unvereinbarkeit mit einer ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2006 - 14 B 1054/06
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Querverweise
- WPO
- Vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften
- § 130 (Anwendung von Vorschriften des Gesetzes)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Kaufleute
- § 1 (zu § 1 II)
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