Wirtschaftsprüferordnung

   Zweiter Teil - Voraussetzung für die Berufsausübung (§§ 5 - 42)   
   Zweiter Abschnitt - Prüfung (§§ 12 - 14c)   
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Verkürzte Prüfung für Steuerberater

Steuerberater und Bewerber, die die Prüfung als Steuerberater bestanden haben, können die Prüfung in verkürzter Form ablegen. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht.

Literatur im Internet zu § 13 WPO

Querverweise

Auf § 13 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
        § 131g (Zulassung zur Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer)

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