Wirtschaftsprüferordnung

   Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 - 127)   
   Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a)   
   2. - Das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 84 - 103)   

§ 99
Nichtöffentliche Hauptverhandlung

(1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann, auf Antrag der betroffenen Berufsangehörigen muss die Öffentlichkeit hergestellt werden. Ferner ist die Hauptverhandlung immer dann öffentlich, wenn die vorgeworfene Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Durchführung einer Prüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs steht. In den Fällen einer öffentlichen Verhandlung nach Satz 2 oder 3 sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit sinngemäß anzuwenden.

(2) Zu nichtöffentlichen Verhandlungen ist Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, Vertretern der Wirtschaftsprüferkammer und den Wirtschaftsprüfern der Zutritt gestattet. Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen.

 

Hinweis der Redaktion:

Die im Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung (Berufsaufsichtsreformgesetz - BARefG) vom 3.9.2007 (BGBl. I S. 2178) vorgesehene Änderung in Absatz 2 Satz 1 (Zuständigkeitsanpassung) ist bereits durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) erfolgt.

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Literatur im Internet zu § 99 WPO

Querverweise

Auf § 99 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Berufsaufsicht
        § 64 (Pflicht der Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und der Ausschüsse zur Verschwiegenheit)
     
      Berufsgerichtsbarkeit
        Verfahrensvorschriften
          Allgemeines
            § 82b (Akteneinsicht; Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer)
          Die Rechtsmittel
            § 105 (Berufung)
            § 107a (Einlegung der Revision und Verfahren)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
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