Wirtschaftsprüferordnung

   Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 - 127)   
   Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a)   
   2. - Das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 84 - 103)   

§ 103
Entscheidung

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,

1. wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 19, 20);
2. wenn nach § 69a von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.

Rechtsprechung zu § 103 WPO

Entscheidung zu § 103 WPO in unserer Datenbank:

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 103 WPO

Querverweise

Auf § 103 WPO verweisen folgende Vorschriften:
    WPO
      Berufsgerichtsbarkeit
        Verfahrensvorschriften
          Die Rechtsmittel
            § 105 (Berufung)
            § 107a (Einlegung der Revision und Verfahren)
        Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung
          § 124 (Kostenpflicht des Verurteilten)
     
      Übergangs- und Schlußvorschriften
        § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht