Wirtschaftsprüferordnung
| Sechster Teil - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 67 - 127) |
| Dritter Abschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 81 - 121a) |
| 2. - Das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 84 - 103) |
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.
(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,
| 1. | wenn die Bestellung als Wirtschaftsprüfer erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 19, 20); | |
| 2. | wenn nach § 69a von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist. |
Rechtsprechung zu § 103 WPO
Entscheidung zu § 103 WPO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.10.2004 - WpSt (R) 1/04
Rechtsanwälte - Pflichtverletzung durch mehrfach qualifizierten Berufsträger
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Querverweise
Auf § 103 WPO verweisen folgende Vorschriften:
- WPO
- Berufsgerichtsbarkeit
- Verfahrensvorschriften
- Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf berufsgerichtliche Entscheidung über die Rüge. Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und der Kosten. Die Tilgung
- § 124 (Kostenpflicht des Verurteilten)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 134 (Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten)