Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Elfter Teil - Straf- und Bußgeldbestimmungen (§§ 119 - 121)   
§ 119
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

(1) Bezüglich der Entgelte für Wasserentnahmen (§ 17a) sind die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 der Abgabenordnung über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 der Abgabenordnung über die leichtfertige Steuerverkürzung in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(2) Das Höchstmaß der Freiheitsstrafe bei entsprechender Anwendung des § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung beträgt zwei Jahre.

Literatur im Internet zu § 119 WasserG

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