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Gesetzesstand: 9. September 2008
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Übersicht WasserG
...
§ 99
(aufgehoben)
§ 100
Antrag
§ 101
Vorbereitung der Entscheidung
§ 102
Schriftform
§ 103
Einwendungen auf Grund von Privatrechts-
verhältnissen
§ 104
Sicherheitsleistung
§ 105
Beweissicherung, vorläufige Anordnungen
§ 106
Datenverarbeitung
...
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Neunter Teil - Zuständigkeit und Verfahren (§§
95
-
113
)
2. Abschnitt - Verfahren (§§
99
-
113
)
Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen (§§
99
-
106
)
§ 99
(aufgehoben)
Literatur im Internet zu § 99 WasserG
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