Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Dritter Teil - Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung (§§ 13 - 45k)   
   1. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen für die Benutzung der Gewässer (§§ 13 - 25b)   
§ 25
Allgemeine Bestimmungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu § 19g WHG)

(1) Mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs. 5 WHG ist, soweit nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, so umzugehen, insbesondere sind sie so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu verwenden oder zu behandeln, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Für die Landbewirtschaftung gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften des Siebenten Teils, mit Ausnahme des § 88, gelten für Maßnahmen nach § 19i Abs. 3 Satz 1 WHG entsprechend.

(3) Wer eine Anlage, in der mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne von § 19g Abs. 5 WHG umgegangen wird, betreibt, befüllt oder entleert, instand hält, reinigt, überwacht oder prüft, hat das Austreten von wassergefährdenden Stoffen unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen, sofern eine Verunreinigung oder Gefährdung eines Gewässers nicht auszuschließen ist. Ist die in Satz 1 genannte Behörde nicht erreichbar, ist die Anzeige bei der nächsterreichbaren Polizeidienststelle zu erstatten. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn der Vorgang der zuständigen Behörde bekannt ist.

Literatur im Internet zu § 25 WasserG

Querverweise

Auf § 25 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
    WasserG
      Straf- und Bußgeldbestimmungen
        § 120 (Ordnungswidrigkeiten)
Redaktionelle Querverweise zu § 25 WasserG:
    WasserG
      Zwangsverpflichtungen
        §§ 86 ff (Errichtung gewässerkundlicher Anlagen) (zu § 25 II)

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