Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 25 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43)   
   Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 20 - 38)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 25
Vorhandene Querbauwerke (zu § 35 Absatz 3 WHG)

1Die Ergebnisse der Prüfung vorhandener Querbauwerke nach § 35 Absatz 3 WHG werden von der Wasserbehörde im Internet veröffentlicht. 2Ein Anspruch auf Zulassung wird durch das Prüfergebnis nicht begründet. 3Über die Zulassung wird im Einzelfall im wasserrechtlichen Verfahren entschieden.

Rechtsprechung zu § 25 WasserG

Entscheidung zu § 25 WasserG in unserer Datenbank:

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