Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
| Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.
(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.
Rechtsprechung zu § 35 WHG
11 Entscheidungen zu § 35 WHG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VG Aachen, 15.02.2013 - 7 K 1970/09
- VG Regensburg, 02.08.2010 - RO 8 K 10.00289
Ein Anspruch des Fischereiberechtigten auf die Errichtung einer ...
- BayObLG, 29.05.2000 - 2Z RR 12/99
Entschädigungsanspruch für Grundstücke in einem Wasserschutzgebiet
- VGH Bayern, 06.02.2012 - 8 CS 10.2341
Beschwerde; Abänderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO; ...
- OVG Sachsen, 06.02.2012 - 4 B 268/11
Antragserweiterung, Wasserkraftanlage, Betriebsstilllegung, Altrecht
- VGH Bayern, 08.02.2011 - 8 ZB 10.2389
Planergänzung; Fischtreppe; Bestandskraft von Bescheiden als Inhalts- und ...
- VGH Bayern, 19.03.2012 - 8 ZB 10.2343
Berufungszulassung (abgelehnt); wasserrechtliche Bewilligung; ...
- VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3243/02
- VG Düsseldorf, 29.07.2004 - 4 K 3944/02
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Querverweise
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Einspeisevergütung
- Besondere Vergütungsvorschriften
- § 23 (Wasserkraft)