Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 6 - 49) |
Abschnitt 2 - Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer (§§ 25 - 42) |
(1) Die Nutzung von Wasserkraft darf nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.
(2) Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) 1Die zuständige Behörde prüft, ob an Staustufen und sonstigen Querverbauungen, die am 1. März 2010 bestehen und deren Rückbau zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 auch langfristig nicht vorgesehen ist, eine Wasserkraftnutzung nach den Standortgegebenheiten möglich ist. 2Das Ergebnis der Prüfung wird der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich gemacht.
Rechtsprechung zu § 35 WHG
45 Entscheidungen zu § 35 WHG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 17.12.2021 - 7 C 9.20
Einschreiten der Wasserbehörde bei formeller Illegalität einer Anlage
- VG Stuttgart, 22.06.2017 - 9 K 4824/16
Funktionsfähigkeit; Fischtreppe; Gefahrerforschungseingriff; Gefahrenverdacht; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2023 - 2 M 40/23
Wasserrecht - Sofortvollzug für einen Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung ...
- VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 630/16
Mindestwasserführung; Fischaufstieg; Fischabstieg; Alte Wasserrechte; Wehranlage; ...
- VG Regensburg, 20.02.2017 - RO 8 K 16.1320
Beeinträchtigung eines dinglichen Fischereirechts durch den Betrieb einer ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.12.2015 - 3 S 2158/14
Streitwertfestsetzung
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 26.01.2017 - 7 B 3.16
Wasserrechtliche Anordnung zur Festsetzung einer Mindestwasserführung in der ...
- VG Karlsruhe, 02.07.2014 - 4 K 3423/11
Wasserrechtliche Anordnung im Zusammenhang mit der Genehmigung zur Errichtung und ...
- BVerwG, 26.01.2017 - 7 B 3.16
- VG Augsburg, 28.07.2015 - Au 3 K 14.1201
Bestandskräftige Nebenbestimmung zur Restwassermenge einer Fischaufstiegsanlage ...
- VG Ansbach, 06.07.2016 - AN 9 K 15.00152
Nebenbestimmungen zu gehobener wasserrechtlicher Erlaubnis für Triebwerksanlage
Querverweise
Auf § 35 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Einspeisevergütung
- Besondere Vergütungsvorschriften
- § 23 (Wasserkraft)