Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Erster Teil - [ohne amtliche Überschrift] (§§ 1 - 3g)   
   1. Abschnitt - Einleitende Bestimmung, Gewässereinteilung (§§ 1 - 3)   
§ 3
Gebrauch und Einteilung der öffentlichen Gewässer

(1) Die öffentlichen Gewässer dienen unter Aufsicht der Wasserbehörden dem allgemeinen Gebrauch nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes. Soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind, werden sie nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung sowie den Bedürfnissen der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes in Gewässer erster Ordnung und in Gewässer zweiter Ordnung eingeteilt. Gewässer erster Ordnung sind die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten öffentlichen Gewässer. Alle anderen öffentlichen Gewässer sind Gewässer zweiter Ordnung.

(2) Haben sich die wasserwirtschaftliche Bedeutung eines öffentlichen Gewässers oder die Bedürfnisse der Unterhaltung und des Hochwasserschutzes wesentlich geändert, so soll das Gewässer nach Anhören der beteiligten Träger der Unterhaltungslast in die entsprechende Ordnung umgestuft werden; darüber beschließt die Landesregierung. Der Beschluß wird im Gesetzblatt bekanntgemacht.

Literatur im Internet zu § 3 WasserG

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