Wirtschaftsstrafgesetz 1954
| 2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften (§§ 7 - 14) |
(1) Statt der Abführung kann auf Antrag des Geschädigten die Rückerstattung des Mehrerlöses an ihn angeordnet werden, wenn sein Rückforderungsanspruch gegen den Täter begründet erscheint.
(2) Legt der Täter oder der Geschädigte, nachdem die Abführung des Mehrerlöses angeordnet ist, eine rechtskräftige Entscheidung vor, in welcher der Rückforderungsanspruch gegen den Täter festgestellt ist, so ordnet die Vollstreckungsbehörde an, daß die Anordnung der Abführung des Mehrerlöses insoweit nicht mehr vollstreckt oder der Geschädigte aus dem bereits abgeführten Mehrerlös befriedigt wird.
(3) Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) sind mit Ausnahme des § 405 Satz 1, § 406a Abs. 3 und § 406c Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
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Rechtsprechung zu § 9 WiStG
25 Entscheidungen zu § 9 WiStG in unserer Datenbank:
- BGH, 29.04.1983 - 2 ARs 118/83
Verstoß gegen das Wirtschaftsstrafgesetz - Rückerstattung des Mehrerlöses an den ...
- OLG Köln, 25.07.1997 - Ss 381/97
Begehen "einer leichtfertigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 5, 9 ...
- OLG Stuttgart, 05.04.1978 - 3 Ss (8) 1043/77
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Rückerstattung des Mehrerlöses ...
- BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 318/80
Vollstreckungsgegenklage - Rückerstattungsanordnung - Ausschluß von Einwendungen ...
- OLG Hamm, 08.02.2001 - 1 VAs 62/00
Rückerstattung, Mehrerlös, Wirtschaftsstrafgesetz, selbständiges Verfahren, ...
- BayObLG, 03.09.1998 - 3 ObOWi 97/98
Unangemessenheit des Miet-Entgelts
- BGH, 12.12.1958 - 1 StR 439/58
Rechtsmittel
- KG, 06.07.1994 - 5 Ws (B) 214/93
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Unterbleiben der ...
- BGH, 12.05.1955 - 5 StR 655/54
- OLG Karlsruhe, 02.02.1982 - 3 REMiet 11/81
Nichtigkeit einer unter Verstoß gegen § 5 WiStG getroffenen Mietpreisvereinbarung ...
Querverweise
Auf § 9 WiStG verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 10 (Selbständige Abführung des Mehrerlöses)