Zivilprozessordnung
| Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
| Abschnitt 9 - Gerichtliches Verfahren (§§ 1062 - 1065) |
(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.
Rechtsprechung zu § 1064 ZPO
163 Entscheidungen zu § 1064 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BayObLG, 11.08.2000 - 4Z Sch 5/00
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen ...
- OLG München, 27.03.2013 - 34 Sch 27/10
Aufrechnung mit einer rückabgetretenen Forderung im Verfahren der ...
- BGH, 25.09.2003 - III ZB 68/02
Schiedsverfahren - Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
- BayObLG, 25.08.2004 - 4Z Sch 13/04
Schiedsverfahren - Abwendungsbefugnis gegenüber einer Zwangsvollstreckung
- OLG Köln, 23.04.2004 - 9 Sch 1/03
Zum selben Verfahren:
- OLG Köln, 23.03.2004 - 9 Sch 1/03
Schiedswesen - Einrede des Scheingeschäfts im Anerkennungsverfahren
- OLG Köln, 23.03.2004 - 9 Sch 1/03
- OLG München, 19.11.2012 - 34 Sch 7/11
Schiedswesen - Was tun, wenn die Identität einer Person nicht eindeutig ist?
- OLG Köln, 27.11.2012 - 19 Sch 22/12
- OLG München, 21.06.2012 - 34 Sch 4/12
Schiedswesen - Kostenerstattung in internationalen Schiedsverfahren
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i