Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 9 - Gerichtliches Verfahren (§§ 1062 - 1065) |
(1) 1Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. 2Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.
(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.
erklärung von Schiedssprüchen § 1065Rechtsmittel
Rechtsprechung zu § 1064 ZPO
785 Entscheidungen zu § 1064 ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 09.01.2024 - 102 Sch 179/23
Vollstreckbarerklärung eines Kostenschiedsspruchs
- BayObLG, 20.11.2023 - 102 Sch 173/23
Anwendung von § 1061 ZPO auf ausländische Schiedssprüche mit vereinbartem ...
- OLG Frankfurt, 08.06.2017 - 26 Sch 4/17
Voraussetzungen von § 1064 Abs. 1 ZPO
- BayObLG, 16.02.2022 - 101 Sch 60/21
Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch im Herkunftsstaat und ...
- BGH, 12.03.2020 - I ZB 64/19
Heilung eines Zustellungsmangels ohne tatsächlichen Zugang des Originals; ...
- LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 - L 4 KR 438/20
(Sozialgerichtliches Verfahren - Krankenversicherung - Streit um ...
- OLG München, 30.05.2016 - 34 Sch 3/15
Vollstreckbarerklärungsverfahren nur mit ausreichend legalisierter Urschrift des ...
- BayObLG, 29.10.2020 - 1 Sch 90/20
Konkretisierung eines ausländischen Schiedsspruchs und wirksame Zinsstrafklausel
- BayObLG, 16.12.2020 - 101 Sch 126/20
Kostenentscheidung bei Erledigung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung eines ...
- BayObLG, 11.08.2000 - 4Z Sch 5/00
Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen ...
Querverweise
Auf § 1064 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Allgemeine Vorschriften
- § 1025 (Anwendungsbereich)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)