EG-Vertrag
3. Teil - Die Politiken der Gemeinschaft (Art. 23 - 181a) |
Titel III - Die Freizügigkeit, der freie Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (Art. 39 - 60) |
Kapitel 1 - Die Arbeitskräfte (Art. 39 - 42) |
(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt - vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen - den Arbeitnehmern das Recht,
a) | sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; | |
b) | sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; | |
c) | sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; | |
d) | nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt. |
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.
Rechtsprechung zu Art. 39 EG
1.065 Entscheidungen zu Art. 39 EG in unserer Datenbank:
- EuGH, 14.03.2019 - C-174/18
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- BFH, 16.09.2015 - I R 62/13
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- BFH, 16.09.2015 - I R 61/13
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- BFH, 16.09.2015 - I R 61/13
- EuGH, 25.10.2012 - C-367/11
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- Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-367/11
Prete - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Leistungen für Jugendliche, die auf der ...
- Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-367/11
- BFH, 01.10.2009 - IX B 124/09
Eigenheimzulage für Zweitwohnung auf Gran Canaria?
- BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 14/10 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Grenzgänger - gewöhnlicher Aufenthalt in ...
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09
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- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2009 - C-22/08
Vatsouras - Unionsbürgerschaft - Freizügigkeit - Arbeitnehmerbegriff - Gültigkeit ...
Zum selben Verfahren:
- EuGH, 04.06.2009 - C-22/08
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- EuGH, 04.06.2009 - C-22/08
Querverweise
Auf Art. 39 EG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu Art. 39 EG:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Unionsbürgerschaft
- Art. 18
- Grundgesetz (GG)
- II. Der Bund und die Länder
- Art. 33 IV, V