Ordnungswidrigkeitengesetz
Zweiter Teil - Bußgeldverfahren (§§ 35 - 110c) |
Neunter Abschnitt - Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen (§§ 89 - 104) |
(1) Über die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes (§ 24 Abs. 2 Satz 3, § 25 Abs. 4) entscheidet
1. | die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, | |
2. | bei einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung das Gericht. |
(2) 1Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig. 2Gegen die Entscheidung des Gerichts ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundertfünfzig Euro übersteigt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 13.12.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2002 | Gesetz zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen und in Gesetzen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, zur Änderung der Mahnvordruckverordnungen sowie zur Änderung weiterer Gesetze | 13.12.2001 |
erleichterungen § 94Verrechnung von Teilbeträgen § 95Beitreibung der Geldbuße § 96Anordnung von Erzwingungshaft § 97Vollstreckung der Erzwingungshaft § 98Vollstreckung gegen Jugendliche und Heranwachsende § 99Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten § 100Nachträgliche Entscheidungen über die Einziehung § 101Vollstreckung in den Nachlaß § 102Nachträgliches Strafverfahren § 103Gerichtliche Entscheidung § 104Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung
Rechtsprechung zu § 100 OWiG
6 Entscheidungen zu § 100 OWiG in unserer Datenbank:
- KG, 06.12.2021 - 3 Ws 250/21
EuGH-Vorlage: Kann ein Unternehmen unmittelbar Betroffener im Bußgeldverfahren ...
- LG Duisburg, 16.03.2021 - 69 Qs 12/21
- BVerwG, 15.08.1980 - 7 C 57.78
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- LG Saarbrücken, 01.12.2011 - 2 Qs 23/11
Ordnungswidrigkeitenverfahren: Anfechtbarkeit einer Kosten- und ...
- LG Bonn, 13.02.2012 - 27 Qs 3/12
Anfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung einer ...
- LG Bonn, 27.09.2010 - 27 Qs 25/10
Anfechtbarkeit der Entscheidung eines Amtsgerichts hinsichtlich der ...
Querverweise
Auf § 100 OWiG verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen
- § 104 (Verfahren bei gerichtlicher Entscheidung)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Sanktionen
- § 41 (Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 100 OWiG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtliche Entscheidungen
- § 35a S. 1 (Rechtsmittelbelehrung) (zu § 100 II 2)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- § 311 (Sofortige Beschwerde) (zu § 100 II 2)