Rechtsprechung
   BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85   

Altenheim im Außenbereich

§§ 29 ff BauGB, Genehmigungsbedürftigkeit einer Nutzungsänderung bei bodenrechtlicher Relevanz, § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB;

§ 35 Abs. 3 BauGB, regelmäßige Unzulässigkeit von Altenheimen im Außenbereich;

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, zum bundesrechtlichen Bestandsschutz für ausgeübte Nutzungen, Bestandsschutz steht einem Genehmigungserfordernis nicht entgegen

Volltextveröffentlichungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ende des Bestandsschutz bei Nutzungsänderung; Unerwünschte Zersiedlung durch Altersheim im Außenbereich

Verfahrensgang

  • VG Stade, 08.09.1983 - 5 A 121/83
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.10.1984 - 6 A 154/83
  • BVerwG, 25.03.1988 - 4 C 21.85

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1989, 2767
  • NVwZ 1989, 667
  • BauR 1988, 569
  • ZfBR 1988, 195
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Wird zitiert von ... (73)  

  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89  

    Genehmigung von Spielhallen

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  • BVerwG, 27.08.1998 - 4 C 5.98  

    Bauliche Änderung einer Anlage; Nutzungsänderung; Bestandsschutz; unbeplanter

    Nur Veränderungen, die außerhalb der jeder einzelnen Art von Nutzung eigenen Variationsbreite liegen, weisen überhaupt, sofern durch sie bodenrechtliche Belange neu berührt werden können, die Merkmale einer Nutzungsänderung auf, die es rechtfertigt, von einem Vorhaben im Sinne des Städtebaurechts zu sprechen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nrn. 47 und 52).
  • BVerwG, 14.01.1993 - 4 C 19.90  

    Neues Wohnhaus neben Kuhstall?

    Vom Bestandsschutz nicht gedeckt sind sowohl bauliche Maßnahmen, die zum Verlust der Identität eines Bauwerks führen, als auch Änderungen der Nutzungsweise, die - wie im Falle des Klägers zu 3) - über die Variationsbreite der baurechtlich zugelassenen Nutzung hinausgehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 21.85 - und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 4 C 49.89 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nrn. 47 und 52, Beschluß vom 3. Dezember 1990 - BVerwG 4 B 145.90 - aaO.).
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