Uneigennütziger Banküberfall
§ 249 StGB aF - § 255 StGB, Drittbereicherungsabsicht, (Hinweis: gem. § 249 StGB i.d.F. des Strafrechtsreformgesetzes 1998 ist auch für den Raub nunmehr Drittzueignungsabsicht ausreichend);§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO