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   BGBl. I 2004 S. 2945   

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BGBl. I 2004 S. 2945 (https://dejure.org/2004,47483)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2004 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 02.12.2004, Seite 2945
  • Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes
  • vom 25.11.2004

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

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Wird zitiert von ... (25)

  • BVerwG, 16.11.2010 - 1 C 17.09

    Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug zu Deutschen; Heirat in Dänemark;

    Dieser schon mit der ursprünglichen Fassung der Vorschrift verfolgte Regelungszweck (vgl. BRDrucks 731/04 S. 182 f.) wird in der Begründung der Neufassung der Vorschrift durch das Richtlinienumsetzungsgesetz noch stärker zum Ausdruck gebracht (BTDrucks 15/5065 S. 240).
  • OVG Hamburg, 28.02.2012 - 4 Bf 207/11

    Ausländer; Unzumutbarkeit der Pass- oder Passersatzerlangung

    Zudem ist der mit der Erteilung eines nationalen Aufenthaltstitels verbundene Eingriff in die Souveränität eines anderen Staates - sofern ein solcher Eingriff überhaupt anzunehmen ist - nicht gleichzusetzen mit dem - erheblichen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.5.2010, 12 K 4273/09, juris Rn. 31) - Eingriff in die Passhoheit des Herkunftsstaats, der mit der Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer verbunden ist (vgl. hierzu die Begründung zu § 5 AufenthV in BR-Drs. 731/04 vom 24. September 2004, S. 151 ff.; siehe ferner BVerwG, Beschl. v. 20.6.2011, 1 B 1.11, juris Rn. 6; OVG Münster, Urt. v. 19.2.2008, AuAS 2008, 135, juris Rn. 29; Maor, ZAR 2005, 222 [224 f.]; Hoffmann, a.a.O., § 3 AufenthG Rn. 3).

    Bestätigt wird diese Einschätzung dadurch, dass der Verordnungsgeber in der Begründung zu den §§ 5, 6 AufenthV, ohne nach der Art des Aufenthaltstitels, den ein Ausländer besitzt, zu differenzieren, die prinzipielle Nachrangigkeit des Reiseausweises für Ausländer und ferner betont hat, dass die Möglichkeit der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nicht zuletzt im Hinblick auf die Wahrung der Passhoheit souveräner Staaten zurückhaltend zu handhaben sei (vgl. BR-Drs. 731/04 vom 24. September 2004, S. 151 f.; zur Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der Vorgängervorschrift in § 15 DVAuslG: OVG Hamburg, Beschl. v. 12.4.1995, OVG Bs II 55/95, BA S. 4).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.2008 - 11 S 1041/08

    Ehegattennachzug; Einreise mit Schengen-Visum; Eintreten offensichtlicher

    Sie knüpft an entsprechende detaillierte Befreiungstatbestände in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 DVAuslG an und vereinfacht diese im Sinne einer Deregulierung zu zwei Tatbestandsalternativen (vgl. BR-Drs. 731/04 S. 182 f.).

    Das folgt sowohl aus den Gesetzesmaterialien (BR-Drs. 731/04 S. 182 f.; BT-Drs. 16/5065 S. 476) als auch aus der Anknüpfung an § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 DVAuslG.

    Diese größere Reichweite entspricht dem Kompromisscharakter der Vorschrift, die einerseits Verfahrenserleichterungen für Ausländer und andererseits dem legitimen Interesse des Staates an der Zuwanderungskontrolle durch das Visumverfahren angemessen Rechnung tragen soll (BR-Drs. 731/04, a. a. O.).

  • BVerwG, 21.01.2010 - 1 B 17.09

    Bescheinigung; beschränkte Fortgeltungswirkung des Aufenthaltstitels;

    Im Übrigen sähe auch der Vordruck einer Bescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG gemäß der Anlage D 3 zur Aufenthaltsverordnung (vgl. BGBl 2004 I S. 2945 ) eine Befristung der Geltungsdauer der dort geregelten Bescheinigung vor.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2010 - 18 B 180/10

    Verpflichtung zur Ausreise zum Zweck der Nachholung eines Visumverfahrens

    So heißt es hierzu in der Begründung zum Entwurf der Verordnung zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes (BR-Drs. 731/04, S. 181) "Darüber hinaus sieht das Aufenthaltsgesetz vor, dass für bestimmte Fallgruppen vom Erfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 abgesehen werden kann oder abgesehen werden muss (zum Beispiel § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 3 AufenthG), so dass auch in diesen Fällen eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis ohne vorherige Ausreise möglich ist." Der Verordnungsgeber hat, wie die obigen Ausführungen zeigen, dem § 10 Abs. 3 AufenthG insoweit aber unzutreffend eine Befreiung von der Visumspflicht beigemessen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.07.2009 - 2 B 19.08

    Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug - Begriff der Einreise i.S.v. § 39 Nr 3

    b) Diese nationale Visumpflicht gilt allerdings nicht, soweit der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit §§ 39 ff. der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch Art. 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 806) nach der Einreise im Bundesgebiet einholen kann oder aber nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ) vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1013), zuletzt geändert durch Art. 20 Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 vom 20. Dezember 2006 (ABl. 2006 Nr. L 405 S. 1, ber. 2007 ABl. L 29 S. 3) oder der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind vom 15. März 2001 - EG-VisaVO - vom 15. März 2001 (ABl. Nr. L 81 S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 vom 21. Dezember 2006 (ABl. Nr. L 405 S. 23) für Einreise und Aufenthalt nicht der Visumpflicht unterfällt (vgl. Jakober, in: Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Stand: Februar 2009, § 5 Rn. 107).
  • OVG Sachsen, 16.10.2008 - 3 A 94/08

    Aufenthaltserlaubnis; abgelehnter Asylbewerber; Einreise mit dem erforderlichen

    Die dort geregelten Ausnahmen sollen zusätzlich zu den im Aufenthaltsgesetz eröffneten Möglichkeiten (z. B. nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Halbsatz 2) und Verpflichtungen (z. B. nach § 5 Abs. 3 Halbsatz 1, § 10 Abs. 3), vom Visumserfordernis abzusehen, gelten, worauf die Eingangsformulierung "über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus" hinweise (vgl. BR-Drs. 731/04 zu § 39 AufenthV; Kloesel/Christ/Häußer, Kommentar zum Ausländerrecht, § 5 AufenthG Rn. 53, Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, § 4 AufenthG Rn. 36 und 38; Nr. 5.2.1.1 Vorläufige Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern; OVG NRW, Beschl. v. 21.12.2007 - 18 B 1535/07 - zitiert nach JURIS; VGH BW, Beschl. v. 14.3.2006, VBlBW 2006, 357, vgl. zu den Vorgängervorschriften in § 9 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG und § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG: BVerwG, Urt. v. 3.6.1997, NVwZ 1998, 189).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2011 - 18 B 910/11

    Herleitung von sicherungsfähigen Rechtspositionen im Abschiebungsschutzverfahren

    vgl. BR-Drucksachen 731/04, S. 183; BayVGH, Beschluss vom 9. Mai 2011 - 10 CS 11.738 -, juris, Rdnr. 24.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2006 - 13 S 389/06

    Zur Erforderlichkeit eines Visums - zum verfolgten Aufenthaltszweck

    Zur Vermeidung weiteren Rechtsstreits weist der Senat allerdings in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Tatsache der Eheschließung in Dänemark der Anwendung des § 39 Nr. 5 AufenthV wohl nicht entgegenstehen würde (zur Anerkennung einer ausländischen Eheschließung siehe Amtliche Begründung zu § 39 AufenthV - BR-Drcks. 731/04, zu Nr. 5).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.02.2008 - 19 A 4554/06

    D (A), Untätigkeitsklage, Rechtsschutzinteresse, Reiseausweis für Ausländer,

    vgl. die amtliche Begründung zu §§ 5 bis 13 AufenthV, BR-Drucksache 731/04 vom 24. September 2004, S. 151 f.; BVerwG, Urteil vom 3. Mai 1973 - 1 C 59.70 -, juris, Rdn. 23 f.; Beschluss vom 19. Januar 1983 - 1 B 11.83 -, juris, Rdn. 5; Beschluss vom 29. September 1988 - 1 B 106.88 -, InfAuslR 1988, 317 (318).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2006 - 13 S 1943/06

    Vorläufiger Rechtsschutz nach Ablehnung eines zur Arbeitsaufnahme berechtigenden

  • VG Cottbus, 28.09.2018 - 3 K 1823/16

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Einreise ohne Visum

  • VGH Bayern, 18.07.2018 - 19 BV 17.1260

    Dokumentation einer hinkenden deutschen Namensführung im elektronischen

  • VG München, 26.10.2017 - M 24 K 17.2899

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Familiennachzug eines Asylsuchenden zu

  • VG Ansbach, 20.06.2011 - AN 19 K 10.00484

    Prozesskostenhilfe; Untätigkeitsklage; Reiseausweis für Ausländer (im Inland);

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.06.2007 - 7 B 10282/07

    Ausländerrechtliche Bedeutung des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrags

  • VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 1 K 12.908

    Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises; nicht nachgewiesene Identität;

  • VG Münster, 11.09.2007 - 5 K 347/06

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, vorübergehender Aufenthalt, abgelehnte Asylbewerber,

  • VG Augsburg, 09.10.2012 - Au 1 K 12.872

    Reiseausweis für Ausländer; ungeklärte Identität; Ermessen der Behörde;

  • VG Aachen, 26.11.2008 - 8 K 489/08

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Familienzusammenführung, deutsche Kinder, allgemeine

  • VG Augsburg, 24.03.2009 - Au 1 S 09.195

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ablehnung einer

  • VG Münster, 28.04.2010 - 8 K 2134/08

    Beeinträchtigung der Rechte ehemaliger Asylbewerber durch die Beschränkung des

  • VG Augsburg, 29.04.2011 - Au 1 E 11.491

    Abschiebungsschutz; Statthafter Eilrechtsbehelf nach Ablehnung eines Antrags auf

  • VG Stuttgart, 12.01.2005 - 5 K 4301/04

    Abschiebung eines bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbers

  • VG Berlin, 29.01.2009 - 24 A 328.08

    Rechtsfolge der Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose

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