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Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 2494   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,21130
BGBl. I 1994 S. 2494 (https://dejure.org/1994,21130)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 63, ausgegeben am 28.09.1994, Seite 2494
  • Neufassung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  • vom 21.09.1994

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

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Wird zitiert von ... (29)

  • EuGH, 17.05.2023 - C-97/22

    Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht: Widerruft ein Verbraucher einen bereits …

    Der Anspruch aus Satz 1 besteht nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a … des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche [vom 21. September 1994 (BGBl. 1994 I S. 2494, und Berichtigung BGBl. 1997 I S. 1061) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: EGBGB)] ordnungsgemäß informiert hat.
  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …

    (2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche [(BGBl. 1994 I S. 2494, berichtigt im BGBl. 1997 I S. 1061, im Folgenden: EGBGB)] enthalten.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Rn. 10 Art. 247 ("Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen, entgeltlichen Finanzierungshilfen und Darlehensvermittlungsverträgen") §§ 3 bis 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 21. September 1994 (BGBl. 1994 I, S. 2494, und Berichtigung BGBl. 1997 I, S. 1061) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung (im Folgenden: EGBGB) bestimmt:.
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