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25.01.2001

Bundestag - Drucksache 14/5150

Bericht, Urheber: Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 1310   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,36667
BGBl. I 2001 S. 1310 (https://dejure.org/2001,36667)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 29.06.2001, Seite 1310
  • Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG)
  • vom 26.06.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken (3)

 
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Wird zitiert von ... (134)

  • BGH, 16.11.2017 - IX ZR 21/17

    Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar, soweit die vom

    Die Bestimmung des § 97 Satz 1 EStG ist als § 97 EStG durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz-AvmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 2001, 1310 ff) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 zusammen mit dem gesamten Abschnitt XI in das EStG eingefügt worden.

    Die nach dem Regierungsentwurf zunächst als § 10a Abs. 11 EStG vorgesehene Bestimmung wurde auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT-Drucks. 14/5146, S. 124 f) geändert.

    Sie diente stets dazu, sowohl das im Rahmen der steuerlichen Förderung angesparte Kapital als auch die steuerlich geförderten laufenden Beiträge und die Zulage vor einer Pfändung zu schützen (BT-Drucks. 14/4595 S. 66 zu § 10a Abs. 11 EStG-E; BT-Drucks. 14/5150, S. 37 zu § 10a Abs. 10 EStG-E).

    Abtretung, Verpfändung und Aufrechnung sollten gleichermaßen ausgeschlossen sein (BT-Drucks. 14/5150, aaO).

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 3/15 R

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 - BGBl I 453 - erhalten hat; zuvor bereits § 44 Abs. 1 Satz 3 SGB XII und § 6 Satz 3 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom 26.6.2001 - BGBl I 1310) ordnete insoweit an, dass eine Änderung, die nicht zu einer Begünstigung führt, zu einer Neufeststellung erst vom Ersten des Folgemonats an führen darf.
  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Nachdem sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, daß die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für die Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Altersvorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl. I 1310, 1335), ist zu erwägen, ob auch hierzu dienende zusätzliche Aufwendungen in einem angemessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anzuerkennen sind, auch um einem Unterhaltspflichtigen die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, daß er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch nehmen muß.
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Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 403   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,47908
BGBl. I 2001 S. 403 (https://dejure.org/2001,47908)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 26.03.2001, Seite 403
  • Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG)
  • vom 21.03.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 15.01.2001   BT   Bundesrat will Wohneigentum in private Altersvorsorge einbeziehen
  • 24.01.2001   BT   SPD: "Private Altersvorsorge Kernstück der Rentenreform"
 
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Wird zitiert von ... (123)

  • BSG, 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Verfassungsmäßigkeit

    Die gleichbleibende Höhe des aktuellen Rentenwerts trotz der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahre 2004 gegenüber dem Jahre 2003 um 0, 12 vH beruht auf der Dämpfung des Rentenanstiegs durch die Einführung des Altersvorsorgeanteils durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I S 403) und die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das RVNG.

    (a) Bei der Einführung des Altersvorsorgeanteils im Jahre 2001 durch das AVmEG vom 21.3.2001 (BGBl I S 403) stand aus Sicht des Gesetzgebers die Problematik der rückläufigen Geburtenzahl einerseits und die steigende Lebenserwartung und damit die immer länger werdende Rentenlaufzeit andererseits im Vordergrund (BT-Drucks 14/4595 S 1).

  • BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R

    Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

    Gemäß § 46 Abs. 2a SGB VI, der mit Wirkung vom 1.1.2002 durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.3.2001 (BGBl I 403) eingeführt worden ist und für alle seit dem 1.1.2002 geschlossenen Ehen gilt (vgl § 242a Abs. 3 SGB VI), ist der Anspruch auf Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
  • BSG, 21.01.2009 - B 12 R 1/07 R

    Aussetzung der Rentenanpassung 2005 - Altersvorsorgeanteil und

    Die gleichbleibende Höhe des aktuellen Rentenwerts trotz der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahre 2004 gegenüber dem Jahre 2003 um 0, 12 vH beruht auf der Dämpfung des Rentenanstiegs durch die Einführung des Altersvorsorgeanteils durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.3.2001 (BGBl I S 403) und die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das RVNG.

    (a) Bei der Einführung des Altersvorsorgeanteils im Jahre 2001 durch das AVmEG vom 21.3.2001 (BGBl I S 403) stand aus Sicht des Gesetzgebers die Problematik der rückläufigen Geburtenzahl einerseits und die steigende Lebenserwartung und damit die immer länger werdende Rentenlaufzeit andererseits im Vordergrund (BT-Drucks 14/4595 S 1).

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Gesetzgebung
   14-56399   

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14-56399 (https://dejure.org/9999,113421)
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