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Hinweis: Diese Drucksache gehört zu mehreren Gesetzgebungsvorgängen; siehe unten.

25.01.2001

Bundestag - Drucksache 14/5150

Bericht, Urheber:AusschussfürArbeitundSozialordnung

Deutscher Bundestag PDF

Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 1310   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,36667
BGBl. I 2001 S. 1310 (https://dejure.org/2001,36667)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 29.06.2001, Seite 1310
  • Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG)
  • vom 26.06.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken (3)

 
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Wird zitiert von ... (192)

  • BGH, 16.11.2017 - IX ZR 21/17

    Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar, soweit die vom …

    Rn. 15 Die Bestimmung des § 97 Satz 1 EStG ist als § 97 EStG durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz-AvmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 2001, 1310 ff) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 zusammen mit dem gesamten Abschnitt XI in das EStG eingefügt worden.
  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Diese Art der Besteuerung hat ungeachtet der Änderungen des Einkommensteuergesetzes (§§ 10a, 22 Nr. 5 EStG) durch das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) auch in Zukunft Geltung.
  • BGH, 23.10.2024 - XII ZB 6/24

    Zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt

    Rn. 32 (a) Die Einkommensgrenze von 100.000 EUR geht zurück auf § 2 Abs. 1 Satz 3 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1335), dessen Regelungsgehalt zum 1. Januar 2005 in das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übernommen wurde.
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Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 403   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,47908
BGBl. I 2001 S. 403 (https://dejure.org/2001,47908)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 26.03.2001, Seite 403
  • Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG)
  • vom 21.03.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 15.01.2001   BT   Bundesrat will Wohneigentum in private Altersvorsorge einbeziehen
  • 24.01.2001   BT   SPD: "Private Altersvorsorge Kernstück der Rentenreform"
 
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Wird zitiert von ... (226)

  • BVerfG, 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96

    Elternunterhalt

    Rn. 56 Mit der schrittweisen Reduzierung der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einführung der gesetzlich geförderten privaten Altersvorsorge (so genannte Riester-Rente) durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) und das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) hat der Gesetzgeber die Verantwortung jedes Einzelnen hervorgehoben, für seine Alterssicherung neben der gesetzlichen Rentenversicherung rechtzeitig und ausreichend vorzusorgen.
  • BVerfG, 03.06.2014 - 1 BvR 79/09

    Schwerpunkt der Verfassungsbeschwerden ist das Recht der gesetzlichen …

    Rn. 7 Nachdem mit dem Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I S. 2534) die Anpassung für das Jahr 2000 an die Inflationsrate gebunden worden war, kam es mit den Gesetzen zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) und zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl I S. 1310) erneut zu einer Rentenreform.

    Die mit den Gesetzen zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensergänzungsgesetz - AVmEG) vom 21. März 2001 (BGBl I S. 403) sowie zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) vorgenommenen Änderungen der Formel zur Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts, insbesondere durch Einfügung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors, stellen sich als gesetzliche Maßnahmen dar, die jedenfalls mit Blick auf die hier angegriffene Anpassung der Renten zum 1. Juli 2005 verfassungsrechtlich gerechtfertigt wären und zugleich gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums verfassungsgemäß bestimmen würden (vgl. BVerfGE 128, 138 ).

  • BSG, 19.04.2011 - B 13 R 79/09 R

    Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung - Berücksichtigung während des …

    Nach der aktuellen Fassung des § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI (in der zum 1.1.2002 in Kraft getretenen Fassung des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.3.2001, BGBl I S 403) ist diese Vorschrift auf den Personenkreis "nach Vollendung des 25. Lebensjahres" beschränkt worden.
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Gesetzgebung
   14-56399   

Verfahren ohne Entscheidung erledigt
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https://dejure.org/9999,113421
14-56399 (https://dejure.org/9999,113421)
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