Rechtsprechung zu § 121 BGB
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BGH, 08.03.2006 - IV ZR 145/05

Die Beweisregel des § 416 ZPO erstreckt sich auch auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung. Dem Aussteller steht jedoch der Gegenbeweis offen, dass ihm die nur als Entwurf gedachte Urkunde abhanden gekommen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - IV ZR 39/ 02 - VersR 2003, 229).

ZPO §§ 416

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BGH, 21.12.2005 - VIII ZR 88/05

a) § 75 h Abs. 1 HGB ist auch auf einen im Außendienst tätigen Handlungsgehilfen anwendbar, der nicht ausschließlich mit Geschäften außerhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist.

b) Zum wesentlichen Inhalt des von dem Handlungsgehilfen abgeschlossenen Geschäfts gehört alles, was nach Lage des Falles für die Entschließung des Unternehmers, ob er das Geschäft ablehnen oder gegen sich gelten lassen will, bedeutsam ist.

c) Unverzüglich i. S. d. § 75 h Abs. 1 HGB ist eine Ablehnung, wenn sie innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist - im Regelfall zwei Wochen - dem Dritten zugeht.

HGB § 75 h Abs. 1

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BSG, 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R

Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche - befristetes Arbeitsverhältnis - Bestimmtheit der Norm - Anspruchsentstehung nach Pflichtverletzung - Angabe des Endzeitpunktes bei Abmeldung wegen Aufnahme befristeter Beschäftigung - Verschulden

1. Die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ist auch bei von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen durch die Norm des § 37b SGB 3 ausreichend inhaltlich bestimmt.

2. Die Sanktion des § 140 SGB 3 setzt nicht voraus, dass nach der Pflichtverletzung ein neues Anwartschaftsrecht auf Arbeitslosengeld entstanden sein muss.

3. Meldet sich der Arbeitslose zur Aufnahme einer befristeten Beschäftigung unter Angabe des Endzeitpunkts aus dem Bezug von Arbeitslosengeld ab, bedarf es jedenfalls dann keiner persönlichen Arbeitsuchendmeldung, wenn dies von der Bundesagentur für Arbeit nicht ausdrücklich verlangt wird.

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BSG, 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R

Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche - Beschränkung des Streitgegenstands auf die Anfechtung der Minderung - Obliegenheitsverletzung - subjektiver Fahrlässigkeitsmaßstab

Bei einem Rechtsstreit über die Höhe des Arbeitslosengeldes wegen dessen Minderung bei verspäteter Arbeitssuchendmeldung kann der Streitgegenstand einer Klage auf die Anfechtung einer Minderung beschränkt werden (Abgrenzung zu BSG vom 25. 5. 2005 - B 11a/ 11 AL 81/ 04 R und B 11a/ 11 AL 47/ 04 R).

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BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 39/04

Betriebsratswahl - Prüfung von Wahlvorschlägen

1. Nach § 14 Abs. 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Enthält ein Wahlvorschlag eine zu geringe Anzahl von Stützunterschriften, ist er nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig. Befinden sich die Bewerberliste und die Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss eindeutig erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben, sondern auch aus sonstigen, den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen, zB der Wiedergabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern.

2. Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Vorkehrungen zu treffen, damit er eingehende Wahlvorschläge möglichst sofort prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel informieren kann. Verletzt er diese ihm nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO obliegende Pflicht, kann dies zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen.

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BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 8.04

Zinsanspruch; Verjährung; Bestimmtheit; Nebenbestimmungen; Bekanntgabe; Verwendung.

Das Bestimmtheitsgebot erfordert nicht, dass in einem Bescheid Allgemeine oder Zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar aufgeführt werden. Es reicht eine ausdrückliche Bezugnahme aus.

VwVfG § 49 a Abs. 4; § 53; VwGO § 137 Abs. 1

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BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04

Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die Partei zur Begründung des Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muß.

ZPO § 406 Abs. 2

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BAG, 23.09.2004 - 6 AZR 519/03

Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses

1. Der Anspruch auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 14 Abs. 3 BBiG entsteht mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit ist die Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs nicht fristgebunden.

2. Macht der Auszubildende einen während des Berufsausbildungsverhältnisses entstandenen Anspruch auf Verlängerung erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nach § 14 Abs. 3 BBiG nur dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich erklärt wird.

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BSG, 02.09.2004 - B 7 AL 78/03 R

Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand - sozial gerechtfertigte Kündigung - Abwicklungsvertrag - Verzicht auf Kündigungsschutzklage - Rechtmäßigkeitsprüfung

Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine Forderung der Beklagten zur Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 1. August 1995 bis 30. September 1996 in Höhe von insgesamt 65. 095, 66 DM (39. 626, 50 DM ...

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BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03

1. a) Der Sozialversicherungsträger, auf den ein Schadensersatzanspruch des Reisenden nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangen ist, muß seinen Anspruch in der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB anmelden.

b) Die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt auch für den Sozialversicherungsträger mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen, nicht erst mit seiner Kenntnis von Schädigung und Ersatzpflichtigem.

2. a) Der Anspruchsberechtigte ist im Sinne des § 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Ausschlußfrist gehindert, solange er von der Schädigung und der Person des Ersatzpflichtigen unverschuldet keine Kenntnis hat.

b) Nach Wegfall des Hindernisses muß der Anspruchsberechtigte die Geltendmachung seines Anspruchs unverzüglich nachholen.

BGB § 651g Abs. 1 Satz 1, § 651g Abs. 1 Satz 2 a. F.; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1

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