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   AG Berlin-Charlottenburg, 22.01.2016 - 99 AR 9466/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,3026
AG Berlin-Charlottenburg, 22.01.2016 - 99 AR 9466/15 (https://dejure.org/2016,3026)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 22.01.2016 - 99 AR 9466/15 (https://dejure.org/2016,3026)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 22. Januar 2016 - 99 AR 9466/15 (https://dejure.org/2016,3026)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 S 1 GmbHG, § 9c Abs 1 S 1 GmbHG
    Handelsregisteranmeldung einer deutschen GmbH nach Beurkundung der Gründung durch einen schweizer Notar aus dem Kanton Bern

  • Deutsches Notarinstitut

    EGBGB Art. 11; GmbHG § 2 Abs. 1
    Keine Beurkundung der GmbH-Gründung durch einen Schweizer Notar (Kanton Bern)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Ausländische Beurkundung muss der deutschen gleichwertig sein, Ausländischer Notar, Liste der Gesellschafter, Notar mit Sitz im Kanton Bern, Notar mit Sitz in Basel/Schweiz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Keine Gleichwertigkeit der Beurkundung einer GmbH-Gründung durch Schweizer Notar

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Gleichwertigkeit der Beurkundung einer GmbH-Gründung durch Schweizer Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Fehlende Gleichwertigkeit einer notariellen Beurkundung einer GmbH-Gründung durch einen Berner Notar

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Beurkundung einer GmbH-Gründung durch einen Notar aus dem Kanton Bern

Besprechungen u.ä. (2)

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ablehnung der Beurkundung einer GmbH-Gründung durch einen Schweizer Notar - Keine Gleichwertigkeit des Schweizer Beurkundungsverfahrens

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beurkundungen im Gesellschaftsrecht durch Schweizer Notare zulässig?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 770
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.10.1988 - II ZB 7/88

    Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister; Anforderungen an die Form eines

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 22.01.2016 - 99 AR 9466/15
    (4) Hinzu kommt, dass in der neueren Rechtsprechung des BGH, die nach den beiden genannten Entscheidungen aus den 1980er Jahren ergangen ist, der Zweck der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (auch) in "Beweissicherungs- und damit Rechtssicherheitsgründen" sowie einer "materiellen Richtigkeitsgewähr" gesehen wird, und die notarielle Beurkundung eine "Prüfungs- und Betreuungsfunktion" gewährleiste (vgl. BGH NJW 1989, 295, 298 - "Supermarkt").
  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10

    Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 22.01.2016 - 99 AR 9466/15
    Zudem hat der EuGH in seiner Rechtsprechung zur grenzüberschreitenden Sitzverlegung (EuGH, Urteil vom 12.07.2012, C-378/10 - "VALE", NJW 2012, 2715, 2718, Rz. 52) es ausdrücklich für zulässig erachtet, dass der Zuzugsstaat seine gesellschaftsrechtlichen Gründungsvorschriften anwendet.
  • BGH, 17.12.2013 - II ZB 6/13

    Handelsregisterverfahren: Zurückweisung einer von einem schweizer Notar

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 22.01.2016 - 99 AR 9466/15
    Im Beschluss vom 17.12.2013 (NJW 2014, 2026 ff.) hat der BGH zu dem hier interessierenden Thema dagegen nicht Stellung genommen: Er hat nicht die Wirksamkeit einer in Basel beurkundeten Anteilsabtretung untersucht.
  • BGH, 21.10.2014 - II ZR 330/13

    Aktiengesellschaft: Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Satzungsbestimmung über

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 22.01.2016 - 99 AR 9466/15
    Auch aus dem Urteil des BGH vom 21.10.2014 (NZG 2015, 18 ff.) lässt sich nicht herleiten, dass vorliegend ein ausländischer Notar hätte beurkunden können: Gegenstand der Entscheidung war die Beurkundung der Hauptversammlung einer deutschen Aktiengesellschaft (vgl. § 130 AktG) durch einen ausländischen Notar.
  • BGH, 16.02.1981 - II ZB 8/80

    Beurkundung der Satzungsänderung durch Schweizer Notar - Art. 11 EGBGB, §§ 1 ff

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 22.01.2016 - 99 AR 9466/15
    Die Frage, ob die Gründung einer deutschen GmbH durch einen Schweizer Notar beurkundet werden kann, ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden worden: Die einzige Entscheidung des BGH, die zumindest ein ähnliches Problem zum Gegenstand hat, stammt aus den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts (BGH NJW 1981, 1160).
  • BGH, 27.10.1994 - IX ZR 12/94

    Belehrungspflicht des Urkundsnotars hinsichtlich der Erbringung einer

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 22.01.2016 - 99 AR 9466/15
    Grund hierfür ist aber nicht, dass die Beteiligten auf den Schutz des § 17 Abs. 1 BeurkG "verzichten" könnten, sondern in diesen Ausnahmefällen ist eine Belehrung nicht erforderlich, da die Beteiligten insoweit nicht schutzbedürftig sind (BGH NJW 1995, 330, 331).
  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 211/88

    Übertragbarkeit von Anteilen an einer Personengesellschaft

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 22.01.2016 - 99 AR 9466/15
    Lediglich in einem obiter dictum am Ende der Entscheidung gelangte der BGH unter bloßem Verweis auf die vorgenannte Entscheidung aus dem Jahr 1981 zu dem Ergebnis, bei der Beurkundung durch einen Schweizer Notar sei das in deutschen Gesetzesvorschriften aufgestellte Formerfordernis der notariellen Beurkundung erfüllt (BGH NJW-RR 1989, 1259, 1261).
  • KG, 24.01.2018 - 22 W 25/16

    Handelsregister: Eintragungshindernis bei Beurkundung der Gründung einer

    Zu den Anforderungen des schweizer Bundesrechts, die die Beurkundung durch einen schweizer Notar einer deutschen gleichwertig machen, gehören auch die persönliche Mitwirkung der Urkundsperson, die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Beurkundung sowie die weitgehenden Interessengewährungspflichten bezüglich der Beteiligten, z.B. betreffend die Unparteilichkeit, die Pflicht zur Ermittlung der Identität der Beteiligten oder auch eine Beratungspflicht, die sich auch auf ausländisches Recht bezieht (OLG München, Urteil vom 19.11.1997, 7 U 2511/97, GmbHR 1998, 46, juris Rn. 40), weshalb der Einwand des Amtsgerichts Charlottenburg hinsichtlich der mangelnden deutschen Rechtskenntnisse (Beschluss vom 22.01.2016, 99 AR 9466/15, GmbHR 2016, 223, juris Rn. 27) nicht durchgreift.
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