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   BFH, 09.02.2015 - VII B 104/13   

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https://dejure.org/2015,6970
BFH, 09.02.2015 - VII B 104/13 (https://dejure.org/2015,6970)
BFH, Entscheidung vom 09.02.2015 - VII B 104/13 (https://dejure.org/2015,6970)
BFH, Entscheidung vom 09. Februar 2015 - VII B 104/13 (https://dejure.org/2015,6970)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Unterbrechung des Finanzgerichtsprozesses des auf Duldung der Zwangsvollstreckung Inanspruchgenommenen infolge der Eröffnung eines "Bankruptcy-Verfahrens" gegen den Steuerschuldner sowie hinreichende Bezeichnung des angefochtenen Urteils gemäß § 116 Abs. 2 Satz 2 FGO

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AnfG § 17 Abs 1 S 1, EGV 1346/2000 Art 15, InsO § 352 Abs 1 S 1, FGO § 116 Abs 2 S 2
    Unterbrechung des Finanzgerichtsprozesses des auf Duldung der Zwangsvollstreckung Inanspruchgenommenen infolge der Eröffnung eines "Bankruptcy-Verfahrens" gegen den Steuerschuldner sowie hinreichende Bezeichnung des angefochtenen Urteils gemäß § 116 Abs. 2 Satz 2 FGO

  • Bundesfinanzhof

    Unterbrechung des Finanzgerichtsprozesses des auf Duldung der Zwangsvollstreckung Inanspruchgenommenen infolge der Eröffnung eines "Bankruptcy-Verfahrens" gegen den Steuerschuldner sowie hinreichende Bezeichnung des angefochtenen Urteils gemäß § 116 Abs. 2 Satz 2 FGO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 S 1 AnfG, Art 15 EGV 1346/2000, § 352 Abs 1 S 1 InsO, § 116 Abs 2 S 2 FGO
    Unterbrechung des Finanzgerichtsprozesses des auf Duldung der Zwangsvollstreckung Inanspruchgenommenen infolge der Eröffnung eines "Bankruptcy-Verfahrens" gegen den Steuerschuldner sowie hinreichende Bezeichnung des angefochtenen Urteils gemäß § 116 Abs. 2 Satz 2 FGO

  • IWW

    § 4 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes (AnfG), § ... 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG, § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung, § 116 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO, § 13 Abs. 2 Satz 1 AnfG, Verordnung (EG) Nr. 1346/2000, Art. 15 EuInsVO, § 352 Abs. 1 Satz 1 der Insolvenzordnung (InsO), § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung in der Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtsfolgen der Insolvenz des Steuerschuldners im Verfahren der Insolvenzanfechtung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unterbrechung des Verfahrens über einen mit Duldungsbescheid des Finanzamts verfolgten Anfechtungsanspruch durch Eröffnung eines Bankruptcy-Verfahrens

  • rewis.io

    Unterbrechung des Finanzgerichtsprozesses des auf Duldung der Zwangsvollstreckung Inanspruchgenommenen infolge der Eröffnung eines "Bankruptcy-Verfahrens" gegen den Steuerschuldner sowie hinreichende Bezeichnung des angefochtenen Urteils gemäß § 116 Abs. 2 Satz 2 FGO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung in der Nichtzulassungsbeschwerde

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung in der Nichtzulassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de

    Keine Prozesshandlungen bei einem unterbrochenen Verfahren; Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem anderen Staat der Europäischen Union; hinreichende Bezeichnung des angefochtenen Urteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eröffnung eines englischen Bankruptcy-Verfahrens - und die Unterbrechung des Anfechtungsprozesses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 996
  • NZI 2015, 691
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.08.1991 - 1 BvR 630/91

    Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei Zurückweisung einer

    Auszug aus BFH, 09.02.2015 - VII B 104/13
    Ausreichend ist, wenn sich diese Angaben aus einer der Beschwerdeschrift beigefügten Abschrift der angefochtenen Entscheidung entnehmen lassen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. August 1991  1 BvR 630/91, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 3140; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2005 VII B 217/04, BFH/NV 2005, 1107).

    Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Rechtsmittelführer in der Beschwerdeschrift auf die beigefügte Kopie der angefochtenen Entscheidung verweist (vgl. BVerfG-Beschluss in NJW 1991, 3140).

  • BFH, 29.03.1994 - VII R 120/92

    Mit Konkurseröffnung wird das Verfahren über den Anfechtungsanspruch auch dann

    Auszug aus BFH, 09.02.2015 - VII B 104/13
    Wie bereits mit Senatsentscheidung vom 29. März 1994 VII R 120/92 (BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225) entschieden, wird mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Schuldners das Verfahren über den Anfechtungsanspruch auch dann gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG (§ 13 Abs. 2 Satz 1 AnfG a.F.) unterbrochen, wenn die Finanzbehörde ihre Rechte nach dem AnfG durch Duldungsbescheid nach § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung geltend gemacht hat.

    Der Anfechtungsgegner kann in diesem Fall die Unwirksamkeit des Urteils --ggf. auch während der Unterbrechung des Verfahrens und vor Abschluss des Konkursverfahrens-- im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision geltend machen (vgl. bereits Senatsentscheidung in BFHE 174, 295, BStBl II 1995, 225); es ist klarstellend aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

  • BFH, 19.01.2005 - VII B 217/04

    Ordnungsgemäße Bezeichnung des angefochtenen Urteils

    Auszug aus BFH, 09.02.2015 - VII B 104/13
    Ausreichend ist, wenn sich diese Angaben aus einer der Beschwerdeschrift beigefügten Abschrift der angefochtenen Entscheidung entnehmen lassen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 9. August 1991  1 BvR 630/91, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 3140; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Januar 2005 VII B 217/04, BFH/NV 2005, 1107).
  • FG Köln, 16.02.2018 - 11 K 1083/15

    Inanspruchnahme der Lebensgefährtin als Duldungsverpflichtete für Steuerschulden

    Auf die hiergegen von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 9. Februar 2015 (VII B 104/13) das Urteil der Vorinstanz wegen Verfahrensfehlerhaftigkeit aufgehoben und die Sache an das FG Köln zurückverwiesen.
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