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   BGH, 04.06.1956 - 2 StR 22/56   

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BGH, 04.06.1956 - 2 StR 22/56 (https://dejure.org/1956,1491)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1956 - 2 StR 22/56 (https://dejure.org/1956,1491)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1956 - 2 StR 22/56 (https://dejure.org/1956,1491)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Besorgnis der Befangenheit bei Mitwirkung erkennender Richter an richterlichen Vorentscheidungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 9, 233
  • NJW 1956, 1246
  • MDR 1956, 755
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • RG, 26.10.1934 - 4 D 1149/34

    Sind der Untersuchungsrichter oder sein Stellvertreter gemäß § 23 Abs. 2 StPO.

    Auszug aus BGH, 04.06.1956 - 2 StR 22/56
    Die von dem allgemeinen Grundsatz abweichende Regelung des § 23 Abs. 2 StPO für den Untersuchungsrichter beruht auf der Erwägung, daß aus dem Zusammentreffen der beiden Merkmale, die die Tätigkeit des Untersuchungsrichters kennzeichnen, nämlich das Vorgehen nach einem bestimmten Plan, den sich der Richter selbst und unabhängig von der Weisung eines anderen bildet, und der selbständige Beitrag zur Sachgestaltung durch unmittelbare Erforschung der Tat, nach der Erfahrung des Lebens regelmässig die Besorgnis einer gewissen Befangenheit begründen kann (vgl RGSt 68, 375).

    Ferner hat das Reichsgericht eine entsprechende Anwendung des § 23 Nr. 2 StPO auf den beauftragten Richter, sowie den Amtsrichter, der nach § 162, § 165 oder § 185 Satz 2 StPO tätig wird, ausdrücklich abgelehnt (RGSt 30, 400; 68, 375, 377).

  • RG, 21.11.1929 - III 894/29

    Ist der Vorsitzende der Eröffnungskammer, der nach Schluß der Voruntersuchung zur

    Auszug aus BGH, 04.06.1956 - 2 StR 22/56
    Richter, die einzelne Beweiserhebungen nach § 202 Abs. 1 StPO angeordnet oder durchgeführt haben, sind nicht als Mitglieder des erkennenden Gerichts ausgeschlossen (im Anschluß an RGSt 63, 337).

    Die Anordnung von Beweiserhebungen ist keine unmittelbare Erforschung der Tat und der die Beweise erhebende Richter, der übrigens in vorliegendem Falle gar nicht als erkennender Richter mitgewirkt hat, handelt nicht nach eigenem selbständigen Plan (vgl. RGSt 63, 337).

  • RG, 15.01.1891 - 3626/90

    Kann der Untersuchungsrichter in einer Sache, in welcher er die Voruntersuchung

    Auszug aus BGH, 04.06.1956 - 2 StR 22/56
    So begründen die bloße Eröffnung der Voruntersuchung, der Ausspruch über ihren Schluß, die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft, die Anordnung von Ladungen und ähnliche Handlungen, die Ausschließung nicht (vgl. RGSt 2, 314; 9, 285; 21, 285; 61, 415).
  • RG, 03.12.1883 - 2764/83

    Erstreckt sich das Verbot des §. 23 Abs. 2 St.P.O. auch auf denjenigen

    Auszug aus BGH, 04.06.1956 - 2 StR 22/56
    So begründen die bloße Eröffnung der Voruntersuchung, der Ausspruch über ihren Schluß, die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft, die Anordnung von Ladungen und ähnliche Handlungen, die Ausschließung nicht (vgl. RGSt 2, 314; 9, 285; 21, 285; 61, 415).
  • RG, 08.10.1880 - 2020/80

    1. Darf ein Untersuchungsrichter an der Urteilsfällung teilnehmen, wenn er in

    Auszug aus BGH, 04.06.1956 - 2 StR 22/56
    So begründen die bloße Eröffnung der Voruntersuchung, der Ausspruch über ihren Schluß, die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft, die Anordnung von Ladungen und ähnliche Handlungen, die Ausschließung nicht (vgl. RGSt 2, 314; 9, 285; 21, 285; 61, 415).
  • RG, 13.12.1927 - I 924/27

    1. Darf ein Richter, der in Vertretung des Untersuchungsrichters die

    Auszug aus BGH, 04.06.1956 - 2 StR 22/56
    So begründen die bloße Eröffnung der Voruntersuchung, der Ausspruch über ihren Schluß, die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft, die Anordnung von Ladungen und ähnliche Handlungen, die Ausschließung nicht (vgl. RGSt 2, 314; 9, 285; 21, 285; 61, 415).
  • RG, 08.01.1898 - 4248/97

    Ist der vom erkennenden Gerichte mit Beweiserhebungen beauftragte Richter kraft

    Auszug aus BGH, 04.06.1956 - 2 StR 22/56
    Ferner hat das Reichsgericht eine entsprechende Anwendung des § 23 Nr. 2 StPO auf den beauftragten Richter, sowie den Amtsrichter, der nach § 162, § 165 oder § 185 Satz 2 StPO tätig wird, ausdrücklich abgelehnt (RGSt 30, 400; 68, 375, 377).
  • BGH, 16.04.1953 - 4 StR 771/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.06.1956 - 2 StR 22/56
    Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß der Tatrichter ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe (BGHSt 4, 125/126).
  • RG, 23.07.1926 - III 541/26

    1. Ist das Mitglied der mit der Eröffnung des Hauptverfahrens befaßten Kammer,

    Auszug aus BGH, 04.06.1956 - 2 StR 22/56
    Die Strafprozeßordnung geht von dem allgemeinen Grundsatz aus, daß die der Mitwirkung als erkennende Richter vorausgehende richterliche Tätigkeit keine Befangenheit begründe (RGSt 60, 322, 324; 62, 299, 302).
  • RG, 15.10.1928 - II 443/28

    Kann die Tatsache allein, daß ein Richter gegenüber dem Antrage des Staatsanwalts

    Auszug aus BGH, 04.06.1956 - 2 StR 22/56
    Die Strafprozeßordnung geht von dem allgemeinen Grundsatz aus, daß die der Mitwirkung als erkennende Richter vorausgehende richterliche Tätigkeit keine Befangenheit begründe (RGSt 60, 322, 324; 62, 299, 302).
  • BGH, 06.02.1961 - AnwSt (R) 3/60

    Zum Ausschluß eines Richters im Ehrengerichtsverfahren. Veruntreeung: Ausschluß

    Dem steht der Ausnahmecharakter der Vorschrift entgegen (vgl. BGHSt 9, 233), aber auch die Erwägung, daß dem Beschuldigten notfalls ein anderer Rechtsbehelf gegeben ist.
  • OLG Bremen, 09.08.1989 - BL 183/89

    Selbstanzeige einer Hilfsrichterin einer Großen Strafkammer; Der Mitwirkung als

    Die StPO geht von dem Grundsatz aus, daß die der Mitwirkung als erkennender Richter vorausgehende richterliche Tätigkeit als solche grundsätzlich keine Befangenheit begründet (BGHSt 9, 233) und der Ausschluß eines Richters kraft Gesetzes - und damit u.a. auch gegen den Willen eines Ablehnungsberechtigten - nur in den gesetzlich eng begrenzten Fällen von Ausschließungsgründen ( §§ 22, 23, 148 a Abs. 11 StPO ) eintritt (BVerfGE 46, 34, 38) [BVerfG 05.10.1977 - 2 BvL-(3) 10/75].

    Als Ausnahmevorschrift ist § 23 StPO daher eng und nicht über seinen Wortlaut hinaus auszulegen (BVerfGE 30, 149, 155 [BVerfG 26.01.1971 - 2 BvR 443/69] ; BGHSt 9, 233, Wendisch in LR 24. Aufl., § 23 RN 2; Kleinknecht/Meyer 39. Aufl., § 23 RN 1).

  • BGH, 29.01.1968 - 2 StR 519/67

    Einzelerschiessungen von jüdischen Lagerinsassen der ZAL Boryslaw und Drohobycz

    Dieser Ansicht, die von einem Teil des Schrifttums gebilligt wird (vgl. Dünnebier in Loewe-Rosenberg, Ergänzungsband zur 21.Aufl. § 23 StPO Anm.IV 4; Schwarz-Kleinknecht, 27.Aufl. § 23 StPO Anm.4 C), hat sich der erkennende Senat in der Entscheidung BGHSt 9, 193 angeschlossen (vgl. auch BGHSt 9, 233).

    Das Zusammentreffen dieser beiden für seine Tätigkeit wesentlichen Merkmale kann nach der Erfahrung des Lebens die Besorgnis einer gewissen Befangenheit begründen und hat daher den Gesetzgeber veranlasst, für einen solchen Fall allgemein die Ausschliessung als erkennender Richter anzuordnen (vgl. BGHSt 9, 233).

  • BGH, 05.03.1963 - 5 StR 33/63

    Rechtsmittel

    Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob eine entsprechende Anwendung auf andere Fälle als den in der Vorschrift genannten schlechthin unzulässig ist, weil es sich um eine Ausnahme Vorschrift handelt (so RGSt 60, 322, 325 zu Abs. 2 und RGSt 31, 225, 227 zu Abs. 1 des § 23 StPO; vgl. ferner BGHSt 9, 233, 235) [BGH 04.06.1956 - 2 StR 22/56].

    Das Zusammentreffen der beiden sich hieraus ergebenden wesentlichen Merkmale für die Tätigkeit des Untersuchungsrichters, nämlich sein Vorgehen nach einem Plan, den er sich selbständig bildet, und sein Beitrag zur Wahrheitsfindung durch selbständige und erschöpfende Ermittlungen, kann in aller Regel die Besorgnis einer Befangenheit begründen (RGSt 60, 322, 324; 68, 375, 376; BGHSt 9, 233, 234) [BGH 04.06.1956 - 2 StR 22/56].

  • BGH, 14.03.1961 - 1 StR 55/61

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Meineides - Anforderungen an die

    Die bloße Eröffnung der Voruntersuchung hat die Rechtsprechung niemals als einen Ausschlußgrund in diesem Sinne gelten lassen (BG Bspr. 3, 155; RGSt 9, 285; 61, 415; BG HRR 1932, 688; vgl. BGHSt 9, 233, 234) [BGH 04.06.1956 - 2 StR 22/56].

    Danach soll der Untersuchungsrichter bei dem Urteil über den Angeklagten aus dem Grunde nicht als erkennender Richter mitwirken, weil dieser seine Überzeugung von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten erst und allein aus der Hauptverhandlung schöpfen darf, der Untersuchungsrichter jedoch durch die Führung der Voruntersuchung eine vorgefaßte Meinung gewonnen haben kann (BG Rspr. 3, 155; RGSt 28, 358; 60, 322, 324; 68, 375; BGHSt 9, 233, 234) [BGH 04.06.1956 - 2 StR 22/56].

  • BGH, 01.12.1959 - 1 StR 542/59

    Bestimmung der "Rechtssache" i.S.v. § 336 Strafegesetzbuch (StGB) und der

    Der Tatrichter braucht den Grund für die Nichtvereidigung des Zeugen nicht genauer zu bestimmen als geschehen, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten nach der Sachlage außer Zweifel steht (BGHSt 1, 175; BGH 1 StR 530/55 vom 7. Februar 1956 und 2 StR 22/56 vom 4. Juni 1956).
  • BGH, 01.12.1965 - 2 StR 465/65

    Verurteilung wegen Betruges - Strafschärfung für gefährliche

    Wie der Senat in der Entscheidung BGHSt 9, 233 im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 63, 337; 60, 322)ausgesprochen hat, duldet diese Bestimmung als Ausnahmevorschrift keine ausdehnende Auslegung und entsprechende Anwendung.
  • BGH, 17.09.1963 - 1 StR 281/63

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs - Anforderungen

    Hierzu siehe BGHSt 9, 233 sowie BGHSt 1, 51, 53 [BGH 06.03.1951 - 1 StR 68/50] und 1, 286.
  • BGH, 23.02.1972 - 3 StR 352/71

    Entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Untersuchungsrichter auf einen

    Für eine entsprechende Anwendung dieser nach dem Gesetzeswortlaut allein den Untersuchungsrichter betreffenden Vorschrift auf einen Richter, der im Ermittlungsverfahren tätig wurde, ist kein Raum, wie schon das Reichsgericht in RGSt 68, 375, 377 und, ihm folgend, auch der Bundesgerichtshof in BGHSt 9, 233 = NJW 1956, 1247 ausgesprochen haben.
  • BDH, 13.02.1958 - II D 42/56

    Rechtsmittel

    Entscheidend hierfür ist, daß nach der Strafprozeßordnung grundsätzlich eine richterliche Tätigkeit, die der Mitwirkung als erkennender Richter vorausgeht, keine Befangenheit begründet und die Vorschrift des § 23 StPO eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt, die eine ausdehnende Auslegung nicht verträgt (BGH, Urteile vom 25. Juni 1956 und 4. Juni 1956, NJW 56, 1246).
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