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   BGH, 10.01.2024 - XII ZB 510/23   

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https://dejure.org/2024,1796
BGH, 10.01.2024 - XII ZB 510/23 (https://dejure.org/2024,1796)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2024 - XII ZB 510/23 (https://dejure.org/2024,1796)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2024 - XII ZB 510/23 (https://dejure.org/2024,1796)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 113 Abs 1 FamFG, § 233 ZPO, § 234 ZPO

  • IWW

    § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § ... 574 Abs. 1 ZPO, § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, § 114 FamFG, § 113 Abs. 1 FamFG, § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 234 Abs. 2 ZPO, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Unverschuldete Hinderung des verfahrenskostenhilfebedürftigen Rechtsmittelführers an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels; Einlegung eines wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässigen persönlichen Rechtsmittels und Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für ...

  • rewis.io
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 553
  • MDR 2024, 391
  • FamRZ 2024, 638
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 04.11.2015 - XII ZB 289/15

    Verfahrenskostenhilfe: Behandlung des Verfahrenskostenhilfeantrags für ein wegen

    Auszug aus BGH, 10.01.2024 - XII ZB 510/23
    Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, FamRZ 2016, 209).

    Das Beschwerdegericht hat dementsprechend zunächst über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15 - FamRZ 2016, 209 Rn. 6 mwN).

    Er durfte darauf vertrauen, dass das Oberlandesgericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei rechtzeitig gestelltem Verfahrenskostenhilfeantrag zunächst über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15 - FamRZ 2016, 209 Rn. 6 mwN), entsprechen und ihn nicht durch eine gleichzeitige Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag und die Verwerfung der Beschwerde rechtlos stellen würde.

    Dem Beklagten bleibt es unbenommen, erneut Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu beantragen (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15 - FamRZ 2016, 209 Rn. 9 und vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 15).

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 222/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die

    Auszug aus BGH, 10.01.2024 - XII ZB 510/23
    Da allerdings eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mangels Zulassung durch das Oberlandesgericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft wäre (vgl. BGH Beschluss vom 7. September 2023 - IX ZB 25/23 - juris Rn. 1 und BGHZ 184, 323 = FGPrax 2010, 154 Rn. 5 mwN) und die Beschwerdebegründung die Versagung von Verfahrenskostenhilfe der Sache nach unbeanstandet lässt, ist die Rechtsbeschwerde als konkludent auf die Verwerfungsentscheidung beschränkt anzusehen.
  • BGH, 14.05.2014 - XII ZB 689/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Familienstreitssache: Beginn der

    Auszug aus BGH, 10.01.2024 - XII ZB 510/23
    Früher beginnt die Frist nur, wenn der Beteiligte - etwa wegen eines gerichtlichen Hinweises, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegen - schon zuvor nicht mit einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe rechnen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 - XII ZB 689/13 - NJW-RR 2014, 1347 Rn. 23 f. mwN).
  • BGH, 23.03.2011 - XII ZB 51/11

    Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 10.01.2024 - XII ZB 510/23
    Dem Beklagten bleibt es unbenommen, erneut Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu beantragen (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15 - FamRZ 2016, 209 Rn. 9 und vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11 - FamRZ 2011, 881 Rn. 15).
  • BGH, 23.08.2023 - XII ZB 278/22

    Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen

    Auszug aus BGH, 10.01.2024 - XII ZB 510/23
    Das Beschwerdegericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Antragsgegners auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 2023 - XII ZB 278/22 - FamRZ 2023, 1982 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 07.09.2023 - IX ZB 25/23

    Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig

    Auszug aus BGH, 10.01.2024 - XII ZB 510/23
    Da allerdings eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe mangels Zulassung durch das Oberlandesgericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft wäre (vgl. BGH Beschluss vom 7. September 2023 - IX ZB 25/23 - juris Rn. 1 und BGHZ 184, 323 = FGPrax 2010, 154 Rn. 5 mwN) und die Beschwerdebegründung die Versagung von Verfahrenskostenhilfe der Sache nach unbeanstandet lässt, ist die Rechtsbeschwerde als konkludent auf die Verwerfungsentscheidung beschränkt anzusehen.
  • BGH, 20.03.2024 - XII ZB 506/23

    Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde - und Wiedereinsetzung in die

    Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 510/23, MDR 2024, 391).

    Das Beschwerdegericht hat dementsprechend zunächst über das Verfahrenskostenhilfegesuch zu entscheiden (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2024 - XII ZB 510/23 - MDR 2024, 391 Rn. 6 mwN).

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