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   BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R   

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BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R (https://dejure.org/2020,3172)
BSG, Entscheidung vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R (https://dejure.org/2020,3172)
BSG, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - B 8 SO 18/18 R (https://dejure.org/2020,3172)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rechtsprechung-im-internet.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf teilstationäre Betreuung als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII beim Besuch eines integrativen Kindergartens; Übernahme notwendigerweise entstehender Fahrtkosten; Zumutbarkeit der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs

  • rewis.io

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - heilpädagogische Leistungen für Vorschulkinder - bestandskräftige Bewilligung von Leistungen für den Besuch eines integrativen Kindergartens - Übernahme der Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf teilstationäre Betreuung als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII beim Besuch eines integrativen Kindergartens

  • datenbank.nwb.de

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - heilpädagogische Leistungen für Vorschulkinder - bestandskräftige Bewilligung von Leistungen für den Besuch eines integrativen Kindergartens - Übernahme der Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrt ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • reha-recht.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Fahrtkosten im Rahmen der Eingliederungshilfe

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    A. K. ./. Bezirk Mittelfranken

    Sozialhilfe

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2020, 863
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (28)

  • BSG, 24.02.2016 - B 8 SO 18/14 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - statthafte Klageart - Antrag auf Erteilung einer

    Auszug aus BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R
    Obwohl die selbst beschaffte Leistung nicht mit dieser ursprünglich beantragten identisch ist, war ein zusätzliches Verwaltungsverfahren nicht durchzuführen (vgl aber BSG vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 24 RdNr 12) .

    Nur dann ist die vom Sozialhilfeträger vorenthaltene Leistung auch "erforderlich", dh geeignet, bedarfsgerecht und wirksam (dazu Luik in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 15 RdNr 31 mwN; hieran fehlte es in BSG vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R - SozR 4-3250 § 14 Nr. 24 RdNr 12; dort ging es um die durch die Nutzung des Pkw angefallenen Kosten und damit um einen anderen Streitgegenstand) .

  • BVerwG, 10.09.1992 - 5 C 7.87

    Fahrtkosten zur Sonderschule als Leistung der Eingliederungshilfe

    Auszug aus BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R
    Entstehen bei Durchführung einer solchen Eingliederungshilfemaßnahme notwendigerweise Fahrkosten, sind sie als deren notwendiger Bestandteil vom Sozialhilfeträger zu übernehmen (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts , vgl BVerwG vom 31.8.1966 - V C 185.65 - BVerwGE 25, 28, 29 = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 1 S 1 ff; BVerwG vom 11.3.1970 - V C 112.69 - BVerwGE 35, 99; BVerwG vom 22.5.1975 - V C 19.74 - BVerwGE 48, 228, 232 ff = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 6 S 5 ff; BVerwG vom 10.9.1992 - 5 C 7/87 - Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8 S 5 ff; BVerwG vom 14.10.1994 - 5 B 114/93 - juris RdNr 8; BVerwG vom 2.4.2009 - 5 B 64/08 - juris RdNr 6; BSG vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R - BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 18) .

    Diesen Ermessensspielraum verliert der Sozialhilfeträger, wenn sich Berechtigte - wie hier - die Leistung selbst beschaffen müssen, weil er diese rechtswidrig abgelehnt hat, ohne aufzuzeigen, wie eine erfolgreiche Teilhabe erreicht werden kann (LSG Hamburg vom 28.9.2018 - L 4 SO 34/17 - juris RdNr 59; Schleswig-Holsteinisches LSG vom 27.10.2015 - L 7 R 43/14 - juris RdNr 39; LSG Baden-Württemberg vom 22.7.2014 - L 11 R 2652/13 - juris RdNr 33; Mrozynski/Jabben, SGB IX Teil 1, 2. Aufl 2011, § 15 RdNr 31; Luik in jurisPK-SGB IX, 2. Aufl 2015, § 15 RdNr 32; vgl zu § 36a SGB VIII: BVerwG vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 - BVerwGE 145, 1 = Buchholz 436.511 § 36a SGB VIII Nr. 2, RdNr 34; vgl zur Rechtslage vor Geltung des SGB IX: BSG vom 12.8.1982 - 11 RA 62/81 - BSGE 54, 54, 62 = SozR 2200 § 1237 Nr. 18 S 37 f; BSG vom 19.3.1980 - 4 RJ 89/79 - BSGE 50, 51, 55 = SozR 2200 § 1237a Nr. 12 S 30; BVerwG vom 10.9.1992 - 5 C 7/87 - Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8 S 5 ff) .

  • BVerwG, 22.05.1975 - V C 19.74

    Einrichtung zur teilstationären Betreuung - Fahrtkostenerstattung - Blinder

    Auszug aus BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R
    Entstehen bei Durchführung einer solchen Eingliederungshilfemaßnahme notwendigerweise Fahrkosten, sind sie als deren notwendiger Bestandteil vom Sozialhilfeträger zu übernehmen (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts , vgl BVerwG vom 31.8.1966 - V C 185.65 - BVerwGE 25, 28, 29 = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 1 S 1 ff; BVerwG vom 11.3.1970 - V C 112.69 - BVerwGE 35, 99; BVerwG vom 22.5.1975 - V C 19.74 - BVerwGE 48, 228, 232 ff = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 6 S 5 ff; BVerwG vom 10.9.1992 - 5 C 7/87 - Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8 S 5 ff; BVerwG vom 14.10.1994 - 5 B 114/93 - juris RdNr 8; BVerwG vom 2.4.2009 - 5 B 64/08 - juris RdNr 6; BSG vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R - BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 18) .

    Dem Kostenerstattungsanspruch steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Sozialhilfeträger, weil das SGB XII insoweit keine nähere Regelung über Art und Umfang der Leistungsgewährung enthält, wegen der Gewährung von Fahrkosten grundsätzlich ein Auswahlermessen hat (§ 17 Abs. 2 SGB XII; vgl zur Vorgängervorschrift § 4 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz : BVerwG vom 22.5.1975 - V C 19.74 - BVerwGE 48, 228, 232 ff = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 6 S 5 ff; BVerwG vom 14.10.1994 - 5 B 114/93 - juris RdNr 8) , das die Wahl des Beförderungsmittels und - bei Wahl eines privaten Pkw - die Höhe der dafür zu erstattenden Kosten umfassen kann (BVerwG vom 22.5.1975 - V C 19.74 - BVerwGE 48, 228, 232 ff = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 6 S 5 ff) .

  • BVerwG, 14.10.1994 - 5 B 114.93

    Ermessen bei der Fahrtkostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe für

    Auszug aus BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R
    Entstehen bei Durchführung einer solchen Eingliederungshilfemaßnahme notwendigerweise Fahrkosten, sind sie als deren notwendiger Bestandteil vom Sozialhilfeträger zu übernehmen (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts , vgl BVerwG vom 31.8.1966 - V C 185.65 - BVerwGE 25, 28, 29 = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 1 S 1 ff; BVerwG vom 11.3.1970 - V C 112.69 - BVerwGE 35, 99; BVerwG vom 22.5.1975 - V C 19.74 - BVerwGE 48, 228, 232 ff = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 6 S 5 ff; BVerwG vom 10.9.1992 - 5 C 7/87 - Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 8 S 5 ff; BVerwG vom 14.10.1994 - 5 B 114/93 - juris RdNr 8; BVerwG vom 2.4.2009 - 5 B 64/08 - juris RdNr 6; BSG vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R - BSGE 102, 90 = SozR 4-2500 § 33 Nr. 21, RdNr 18) .

    Dem Kostenerstattungsanspruch steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Sozialhilfeträger, weil das SGB XII insoweit keine nähere Regelung über Art und Umfang der Leistungsgewährung enthält, wegen der Gewährung von Fahrkosten grundsätzlich ein Auswahlermessen hat (§ 17 Abs. 2 SGB XII; vgl zur Vorgängervorschrift § 4 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz : BVerwG vom 22.5.1975 - V C 19.74 - BVerwGE 48, 228, 232 ff = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 6 S 5 ff; BVerwG vom 14.10.1994 - 5 B 114/93 - juris RdNr 8) , das die Wahl des Beförderungsmittels und - bei Wahl eines privaten Pkw - die Höhe der dafür zu erstattenden Kosten umfassen kann (BVerwG vom 22.5.1975 - V C 19.74 - BVerwGE 48, 228, 232 ff = Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 6 S 5 ff) .

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Auszug aus BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R
    Dies käme wegen § 14 Abs. 2 Satz 1 iVm Abs. 1 SGB IX (in der Normfassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, BGBl I 606) bei einer unterlassenen Weiterleitung des Antrags durch den im Außenverhältnis zur Klägerin damit in jedem Fall zuständigen Beklagten zwar in Betracht, wenn (bei Vorliegen nur einer seelischen Behinderung) der Jugendhilfeträger der "eigentlich" zuständige Träger der Rehabilitation wäre (zur vorrangigen Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers in diesen Fällen vgl § 10 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Normfassung des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen vom 22.12.2011, <BGBl I 2975>; zur Notwendigkeit einer Beiladung bei der Möglichkeit der Leistungsverpflichtung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII nur Bundessozialgericht vom 30.6.2016 - B 8 SO 7/15 R - juris RdNr 12 mwN).
  • BSG, 22.03.2012 - B 8 SO 30/10 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - wesentliche Behinderung - Hilfe zu einer

    Auszug aus BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R
    Im Übrigen fehlen Feststellungen zur Höhe der der Klägerin tatsächlich entstandenen und damit erstattungsfähigen Kosten (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 8 SO 30/10 R - BSGE 110, 301 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 8, RdNr 24) .
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R
    Die Vorschrift kommt vorliegend zur Anwendung; denn anders als das LSG meint, war der Antrag der Klägerin zunächst nicht auf eine Geldleistung gerichtet (vgl hierzu zB BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R - BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5, RdNr 12) , sondern auf eine Verlängerung der Übernahme der Kosten für den ursprünglich in Anspruch genommenen Fahrdienst im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (grundlegend hierzu BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 15 ff) .
  • BSG, 20.04.2016 - B 8 SO 25/14 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen - Unterbringung in

    Auszug aus BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R
    Macht die Klägerin die pauschale Erstattung übersteigende tatsächliche Kosten geltend, sind diese ggf unter Rückgriff auf § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen (vgl zur Anwendbarkeit der Norm im Sozialgerichtsprozess zB BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 25/14 R - BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 2, RdNr 25; zur Anwendung bei der Fahrkostenermittlung: Bundesgerichtshof vom 19.2.1991 - VI ZR 171/90 - juris RdNr 19) .
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R
    Die Vorschrift kommt vorliegend zur Anwendung; denn anders als das LSG meint, war der Antrag der Klägerin zunächst nicht auf eine Geldleistung gerichtet (vgl hierzu zB BSG vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R - BSGE 103, 171 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 5, RdNr 12) , sondern auf eine Verlängerung der Übernahme der Kosten für den ursprünglich in Anspruch genommenen Fahrdienst im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses (grundlegend hierzu BSG vom 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - BSGE 102, 1 = SozR 4-1500 § 75 Nr. 9, RdNr 15 ff) .
  • BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90

    Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des

    Auszug aus BSG, 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R
    Macht die Klägerin die pauschale Erstattung übersteigende tatsächliche Kosten geltend, sind diese ggf unter Rückgriff auf § 202 SGG iVm § 287 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen (vgl zur Anwendbarkeit der Norm im Sozialgerichtsprozess zB BSG vom 20.4.2016 - B 8 SO 25/14 R - BSGE 121, 129 = SozR 4-3500 § 92 Nr. 2, RdNr 25; zur Anwendung bei der Fahrkostenermittlung: Bundesgerichtshof vom 19.2.1991 - VI ZR 171/90 - juris RdNr 19) .
  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 15/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten für den Einbau eines

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

  • BSG, 06.12.2018 - B 8 SO 9/18 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

  • BVerwG, 18.10.2012 - 5 C 21.11

    Übernahmeanspruch; Aufwendungsersatzanspruch; Beurteilungsspielraum;

  • BSG, 09.12.2008 - B 8/9b SO 10/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Kostenerstattung - gemeinsam eingenommenes

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 33/07 R

    Sozialhilfe - stationäre Eingliederungshilfe - Ablehnung von

  • BSG, 08.06.1993 - 1 RK 21/91

    Therapiemöglichkeit - Arzneimittel - Zulassung

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - L 11 R 2652/13

    Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Umschulung zum Arbeitserzieher -

  • LSG Hamburg, 28.09.2018 - L 4 SO 34/17

    Freistellung von Kosten für Leistungen der Eingliederungshilfe

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 RE 11/14 R

    Rentenversicherung - Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs 5 SGB

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 4 LC 57/11

    Heranziehung zu den Kosten einer Jugendhilfemaßnahme Bei Erstattungsmöglichkeit

  • BVerwG, 11.03.1970 - V C 112.69

    Zur Erstattung von Kosten, die einem Behinderten durch Reisen nach Hause

  • BVerwG, 02.04.2009 - 5 B 64.08

    Zulässigkeit der Revision gegen ausgelaufenes Recht; Betreuung als notwendiger

  • BSG, 12.08.1982 - 11 RA 62/81

    Begriff der 'medizinischen Leistung' zur Rehabilitation - Übernahme von

  • BVerwG, 31.08.1966 - V C 185.65

    Sozialhilfeträger als Träger der als Eingliederungshilfe geltenden

  • LSG Schleswig-Holstein, 27.10.2015 - L 7 R 43/14

    Auslandsbehandlung - stationäre medizinische Rehabilitation zur

  • BSG, 19.03.1980 - 4 RJ 89/79

    Zuständigkeit des Sozialleistungsträger als Rehabilitationsträger zur Einleitung

  • BSG, 31.01.1980 - 11 RA 42/79

    Anfechtungs- und Leistungsklage (SGG 54 Abs 4) - Fahrkostenerstattung zur

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.08.2021 - L 9 SO 116/20

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Anforderungen an

    Durch die Ablehnung der Sachleistung und die (teilweise rechtswidrige) Ablehnung auch der Geldleistung hat sich das zunächst bestehende Ermessen der Beklagten iSd § 17 Abs. 2 SGB XII in eine ohne Ermessensausübung bestehende Zahlungspflicht umgewandelt (BSG vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R).

    Fahrtkosten für den Schulweg können zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gehören (BVerwG Urteile vom 10.09.1992 - 5 C 7/87 und vom 22.05.1975 - 5 C 19.74; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14; zur Finanzierung einer Begleitperson OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.11.2005 - 19 E 808/05; zur Erstattung von Fahrtkosten für den Besuch eines integrativen Kindergartens BSG Urteil vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R).

    Zwar stellt die Rechtsprechung regelmäßig darauf ab, dass die Fahrtkosten zu einer ansonsten bewilligten Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulbildung notwendig gehören (zB BVerwG Urteile vom 10.09.1992 - 5 C 7/87 und vom 22.05.1975 - V C 19.74; für den Besuch eines integrativen Kindergarten BSG Urteil vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R), eine zwingende Voraussetzung ist dies jedoch nicht (LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14).

    Die Höhe der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten kann nicht exakt bestimmt und muss daher geschätzt werden (BSG Urteil vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R).

    Im Urteil vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R hat das BSG 0, 20 EUR/Km als "Untergrenze" bezeichnet.

    Ein solches, finanzkräftige Personen begünstigendes Ergebnis wäre mit dem sozialhilferechtlichen Grundsatz, den Leistungsberechtigten (nur) die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Satz 1 SGB XII) und nur angemessene Wünsche zu berücksichtigen (§ 9 SGB XII) sowie mit dem auch in der Sozialhilfe geltenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (dazu BSG Urteil vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R) nicht zu vereinbaren.

    Auch nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Bestimmung von Kosten für eine PKW-Benutzung ein Rückgriff auf die Werte des BRKG zulässig (vgl BSG Urteile vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R und vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2022 - L 9 SO 240/21
    Ein Anspruch auf eine Sachleistung, der sich ggf in einen Kostenerstattungsanspruch umwandeln kann, besteht nur dann, wenn die Leistung im Rahmen des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses erbracht wird (BSG Urteil vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R).

    Fahrtkosten für den Schulweg können zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung gehören (BVerwG Urteile vom 10.09.1992 - 5 C 7/87 und vom 22.05.1975 - 5 C 19.74; Urteil des Senates vom 12.08.2021 - L 9 SO 116/20; zur Erstattung von Fahrtkosten für den Besuch eines integrativen Kindergartens BSG Urteil vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R).

    Zwar stellt die Rechtsprechung regelmäßig darauf ab, dass die Fahrtkosten zu einer ansonsten bewilligten Eingliederungshilfe für eine angemessene Schulbildung notwendig gehören (zB BVerwG Urteile vom 10.09.1992 - 5 C 7/87 und vom 22.05.1975 - V C 19.74; für den Besuch eines integrativen Kindergarten BSG Urteil vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R), eine zwingende Voraussetzung ist dies jedoch nicht (Urteil des Senates vom 12.08.2021 - L 9 SO 116/20; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 29.06.2017 - L 7 SO 5382/14).

    Ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Beförderung mit dem Taxi würde nur dann ausscheiden, wenn die Weigerung der Eltern, die Klägerin zu befördern, rechtsmissbräuchlich wäre (BSG Urteil vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2021 - L 12 SO 330/20

    Anspruch auf Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB XII als Sachleistung für

    Denn der Sozialhilfeträger verliert seinen Ermessensspielraum ohnehin, wenn sich der Berechtigte - wie hier - die Leistung selbst beschaffen muss, weil der Sozialhilfeträger diese rechtswidrig abgelehnt hat, ohne aufzuzeigen, wie eine erfolgreiche Teilhabe erreicht werden kann (BSG Urteil vom 27.02.2020, B 8 SO 18/18 R, Rn. 15 m.w.N. juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.07.2021 - L 8 SO 79/21

    Vorläufige Sicherstellung von Fahrten zu einer Tagesbildungsstätte; Zuständigkeit

    Bei Durchführung einer bestandskräftig bewilligten Eingliederungshilfemaßnahme sind auch notwendigerweise entstehende Fahrkosten als deren Bestandteil zu übernehmen (Anschluss an BSG v. 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R - juris Rn. 12).

    Nach der Rechtsprechung des BSG sind Fahrtkosten, die bei Durchführung einer solchen Eingliederungshilfemaßnahme notwendigerweise entstehen, als deren notwendiger Bestandteil zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 27.2.2020 - B 8 SO 18/18 R - juris Rn. 12 m.w.N. zur sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe).

    Dass dem Antragsgegner wegen der Gewährung von Fahrkosten grundsätzlich zustehende Auswahlermessen (§§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 SGB IX; zum Sozialhilferecht vgl. BSG, Urteil vom 27.2.2020 - B 8 SO 18/18 R - juris Rn. 15) dürfte einer Erstattung der Taxikosten aber nicht im Grundsatz entgegenstehen, weil die Übernahme entsprechender Kosten seiner früheren Verwaltungspraxis entsprochen hat.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.12.2022 - L 8 SO 42/22

    Ablösungsprozessvom Elternhaus; Angemessenheit; Assistenzleistungen; besondere

    Solange die Eingliederungshilfe für den gegenwärtigen Besuch der WfbM bestandskräftig bewilligt ist, kann daraus auch eine (gesonderte) Fahrtkostenübernahme für den weiteren Werkstattbesuch in Betracht kommen (BSG, Urteil vom 27.2.2020 - B 8 SO 18/18 R - juris Rn. 12; vgl. auch Senatsbeschluss vom 27.7.2021 - L 8 SO 79/21 B ER - juris Rn. 15).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.08.2022 - L 2 SO 1906/18

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - häusliche Pflegehilfe -

    Der vom Beklagten unternommene Versuch einer Abgrenzung zwischen der Hilfe zur Pflege und der Eingliederungshilfe ist, ganz abgesehen davon, dass die im Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum PSG III in § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI und § 63b Abs. 1 SGB XII insoweit vorgeschlagene Definition (vgl. Bundestags-Drucksache 18/9518 S. 12, 25, 66 f., 90 f.) nicht Gesetz geworden ist, schon deswegen nicht durchgreifend, weil es sich bei der begleitenden Hilfe in Form der Arbeitsassistenz zwar um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben handelt (vgl. § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX; ab 01.01.2018 § 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX), nicht jedoch um Eingliederungshilfe, so dass die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung (z.B. B 8 SO 18/18 R) im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - L 9 SO 27/19

    Anspruch eines behinderten Menschen auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach

    Zudem verliert der Leistungsträger einen ihm zustehenden Ermessensspielraum wenn der Betroffene - wie hier - vom Leistungsträger nicht auf eine rechtmäßige Alternativleistung verwiesen wird und sich die Leistung daher selbst beschaffen muss (dazu BSG Urteil vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2022 - L 9 SO 155/20

    Anspruch auf Übernahme der Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung nach dem

    Zudem verliert der Leistungsträger einen ihm zustehenden Ermessensspielraum wenn der Betroffene - wie hier - vom Leistungsträger nicht auf eine rechtmäßige Alternativleistung verwiesen wird und sich die Leistung daher selbst beschaffen muss (dazu BSG Urteil vom 27.02.2020 - B 8 SO 18/18 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 28.05.2020 - L 7 SO 3086/18
    Da bei ihm keinerlei Teilhabeeinschränkungen im Bereich der Mobilität vorliegen, kommen Leistungen betreffend Fahrtkosten von vornherein nur dann in Betracht, wenn diese zur Wahrnehmung einer Eingliederungshilfemaßnahme notwendig sind (vgl. BSG, Terminbericht vom 27. Februar 2020 zu B 8 SO 18/18 R).
  • SG Rostock, 12.09.2023 - S 8 SO 45/22

    Behindertenrecht - Eingliederungshilfe - Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten

    Zu der bis zum 31.12.2019 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass bei Durchführung einer bestandskräftig bewilligten Eingliederungshilfemaßnahme notwendigerweise entstehende Fahrkosten als deren Bestandteil vom Sozialhilfeträger zu übernehmen sind (BSG, Urteil vom 27. Februar 2020 - B 8 SO 18/18 R -, SozR 4-3500 § 54 Nr. 20).
  • BSG, 10.12.2021 - B 5 R 111/21 B

    Anspruch eines Querschnittgelähmten auf Kostenerstattung nach Einbau eines

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 19.01.2023 - L 9 SO 259/21
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2023 - L 9 SO 424/21
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