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   BVerfG, 08.06.2023 - 2 BvQ 60/23   

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https://dejure.org/2023,14655
BVerfG, 08.06.2023 - 2 BvQ 60/23 (https://dejure.org/2023,14655)
BVerfG, Entscheidung vom 08.06.2023 - 2 BvQ 60/23 (https://dejure.org/2023,14655)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Juni 2023 - 2 BvQ 60/23 (https://dejure.org/2023,14655)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgloser Eilantrag mangels Rechtswegerschöpfung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 32 Abs 1 BVerfGG, § 707 ZPO, § 718 ZPO, § 719 Abs 1 ZPO
    Erfolgloser Eilantrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Zivilurteil - Subsidiarität des eA-Antrags nach § 32 Abs 1 BVerfGG gegenüber einfachrechtlichen Rechtsbehelfen (§ 718 ZPO; § 719 Abs 1 iVm § 707 ZPO) - keine Vorabentscheidung ...

  • Wolters Kluwer

    Grundsatz der Subsidiarität im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren (hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung)

  • rewis.io

    Erfolgloser Eilantrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Zivilurteil - Subsidiarität des eA-Antrags nach § 32 Abs 1 BVerfGG gegenüber einfachrechtlichen Rechtsbehelfen (§ 718 ZPO; § 719 Abs 1 iVm § 707 ZPO) - keine Vorabentscheidung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Grundsatz der Subsidiarität im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren (hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung)

  • datenbank.nwb.de

    Erfolgloser Eilantrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem erstinstanzlichen Zivilurteil - Subsidiarität des eA-Antrags nach § 32 Abs 1 BVerfGG gegenüber einfachrechtlichen Rechtsbehelfen (§ 718 ZPO; § 719 Abs 1 iVm § 707 ZPO) - keine Vorabentscheidung ...

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einstweilige Anordnung durch das BVerfG - und der nicht erschöpfte Rechtsweg

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvQ 63/21

    Erfolgloser Eilantrag gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (Antrag

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2023 - 2 BvQ 60/23
    § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleisten, dadurch das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen (vgl. BVerfGE 4, 193 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2021 - 2 BvQ 63/21 -, Rn. 2).

    Im vorliegenden Fall ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht deshalb geboten, weil das Verfahren von allgemeiner Bedeutung oder dem Antragsteller das Abwarten der fachgerichtlichen Entscheidungen unzumutbar im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2021 - 2 BvQ 63/21 -, Rn. 3).

    Erst recht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2021 - 2 BvQ 63/21 -, Rn. 4).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2023 - 2 BvQ 60/23
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 121, 1 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvE 4/13

    Eilantrag der NPD gegen den Bundespräsidenten abgelehnt

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2023 - 2 BvQ 60/23
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 121, 1 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 23.01.2001 - 2 BvQ 42/00

    Ablehnung des Antrags einer politischen Partei auf Erlass einer eA, ihr

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2023 - 2 BvQ 60/23
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 121, 1 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2023 - 2 BvQ 60/23
    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 103, 41 ; 121, 1 ; 134, 138 ; stRspr).
  • BVerfG, 26.09.2022 - 2 BvR 1627/22

    Eilantrag mangels Entscheidung über eingelegte Anhörungsrüge wegen

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2023 - 2 BvQ 60/23
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. September 2022 - 2 BvR 1627/22 -, Rn. 1).
  • BVerfG, 07.07.1955 - 1 BvR 108/52

    Rechtswegerschöpfung nach vorkonstitutionellem Recht - Begriff der "sachlich

    Auszug aus BVerfG, 08.06.2023 - 2 BvQ 60/23
    § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleisten, dadurch das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen (vgl. BVerfGE 4, 193 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2021 - 2 BvQ 63/21 -, Rn. 2).
  • BVerfG, 15.01.2024 - 1 BvQ 1/24

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2021 - 1 BvQ 41/21 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Januar 2023 - 2 BvQ 1/23 -, Rn. 9; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juni 2023 - 2 BvQ 60/23 -, Rn. 2).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 28-VI-23

    Mangels substanziierter Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer

    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 23.7.2013 - 2 BvR 1573/13 - juris Rn. 2; vom 9.12.2013 - 2 BvR 2541/13 - juris Rn. 5; vom 9.2.2022 - 2 BvR 167/22 - juris Rn. 3, vom 8.6.2023 - 2 BvQ 60/23 - juris Rn. 6).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 33-VI-23

    Anforderungen an eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Insbesondere sind, wenn eine einstweilige Anordnung zur Abwendung eines geltend gemachten schweren Nachteils erstrebt wird, erheblich strengere Anforderungen an die Schwere des Nachteils zu stellen (vgl. zu § 32 BVerfGG BVerfG vom 23.7.2013 - 2 BvR 1573/13 - juris Rn. 2; vom 9.12.2013 - 2 BvR 2541/13 - juris Rn. 5; vom 9.2.2022 - 2 BvR 167/22 - juris Rn. 3, vom 8.6.2023 - 2 BvQ 60/23 - juris Rn. 6).
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