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   BVerwG, 20.06.2022 - 2 B 45.21   

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BVerwG, 20.06.2022 - 2 B 45.21 (https://dejure.org/2022,22764)
BVerwG, Entscheidung vom 20.06.2022 - 2 B 45.21 (https://dejure.org/2022,22764)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 (https://dejure.org/2022,22764)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Dienstliche Beurteilung eines Richters eines Landes im Falle seiner Abordnung an einen Obersten Gerichtshof des Bundes; Beurteilungsbeitrag durch den Präsidenten des Bundesgerichts für die dem Land obliegende dienstliche Beurteilung des Richters

  • rewis.io
  • doev.de PDF

    Beurteilung eines an einen Obersten Gerichtshof des Bundes abgeordneten Richters eines Landes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die dienstliche Beurteilung eines Richters eines Landes obliegt auch im Falle seiner Abordnung an einen Obersten Gerichtshof des Bundes im Sinne von Art. 95 Abs. 1 GG regelmäßig dem Dienstherrn. 2. Erstellt der Präsident des Bundesgerichts, an das der Richter abgeordnet ...

  • rechtsportal.de

    Dienstliche Beurteilung eines Richters eines Landes im Falle seiner Abordnung an einen Obersten Gerichtshof des Bundes; Beurteilungsbeitrag durch den Präsidenten des Bundesgerichts für die dem Land obliegende dienstliche Beurteilung des Richters

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 1828
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2022 - 2 B 45.21
    Das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis rechtfertigt als solches keine Abstriche von den allgemein geltenden rechtlichen Anforderungen für die Verwirklichung eines grundrechtsgleichen Rechts (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - NVwZ 2021, 1608 Rn. 32 f.).

    Als für eine dienstliche Beurteilung wesentlich sind die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen ggf. Letztere als Ausnahme der Regelbeurteilung) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG anzusehen (BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - BVerwGE 169, 254 Rn. 16 und vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - NVwZ 2021, 1608 Rn. 34).

    Die vorhandenen Rechtsnormen sowie die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften können aber für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - NVwZ 2021, 1608 Rn. 40).

    Der hier in Rede stehende Zeitraum der Abordnung des Klägers an das Bundessozialgericht in den Jahren 2014 und 2015 liegt weit vor der Verkündung des Senatsurteils vom 7. Juli 2021 (2 C 2.21 ) und ist damit dem Übergangszeitraum zuzurechnen.

    Die aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Anforderungen bestehen ungeachtet der Frage, ob die Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen ausreichend normativ geregelt sind (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - NVwZ 2021, 1608 Rn. 41 ff.).

    h) Unzulässig ist die Divergenzrüge in Bezug auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - (NVwZ 2021, 1608 Rn. 12) zum Aspekt, ob und inwieweit zurückliegende dienstliche Beurteilungen gerichtlich angegriffen werden können.

  • BVerwG, 13.11.2019 - 2 C 35.18

    Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2022 - 2 B 45.21
    g) Unzureichend sind auch die Darlegungen zu einer - angeblichen - Divergenz des Berufungsurteils vom 13. November 2019 - 2 C 35.18 - (BVerwGE 167, 77 Rn. 23).

    Rechtsfolge des § 44a Satz 1 VwGO ist die Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die behördliche Verfahrenshandlung (BVerwG, Urteil vom 13. November 2019 - 2 C 35.18 - BVerwGE 167, 77 Rn. 35 f.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2020 - 14 MB 2/20

    Landtagspräsident darf Ermittlungsakten vorerst nicht an den Ältestenrat

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2022 - 2 B 45.21
    Der von der Beschwerde ferner herangezogene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Dezember 2020 - 14 MB 2/20 - (NordÖR 2021, 307 Rn. 36) nennt die Beschränkung auf Verfahren i. S. v. § 9 VwVfG nicht.

    Das Entsprechende gilt für die weiteren Divergenzrügen des Klägers, das Berufungsurteil weiche i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vom Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2004 - 6 B 30.04 - und vom Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Dezember 2020 - 14 MB 2/20 - (NordÖR 2021, 307 Rn. 39) ab.

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2022 - 2 B 45.21
    Als für eine dienstliche Beurteilung wesentlich sind die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen ggf. Letztere als Ausnahme der Regelbeurteilung) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG anzusehen (BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - BVerwGE 169, 254 Rn. 16 und vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - NVwZ 2021, 1608 Rn. 34).

    Die von der Allgemeinen Verfügung abweichende - wohl frühere - Praxis im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit, Dienstleistungszeugnisse eines Bundesgerichts über dorthin abgeordnete Landesrichter als Anlassbeurteilungen zu bewerten, ist als "Ausreißer" für die Auslegung der Allgemeinen Verfügung nicht relevant (BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - BVerwGE 169, 254 Rn. 31).

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 C 16.15

    Akteneinsicht; Verfahrenshandlung; Sachentscheidung; Vorbereitung;

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2022 - 2 B 45.21
    Gegenstand des vom 4. Senat genannten Senatsurteils vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 - (Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 13 Rn. 19) war ein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht.

    Ebenso ist davon auszugehen, dass eine Verfahrenshandlung nicht nur eine anfechtbare Handlung ist, die in Rechte des Beteiligten eingreift, sondern dass auch sogenannte Negativakte, d. h. die behördliche Verweigerung der erstrebten Verfahrenshandlung, von der Norm erfasst werden (BVerwG, Urteile vom 30. Januar 2002 - 9 A 20.01 - BVerwGE 115, 373 und vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 - Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 13 Rn. 19; Beschluss vom 6. April 2006 - 2 VR 2.05 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 33 Rn. 10).

  • BVerwG, 09.01.1999 - 11 C 8.97

    notwendige Beiladung; atomrechtliche Anlagenaufsicht; Auftragsverwaltung der

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2022 - 2 B 45.21
    Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Aufhebung der "dienstlichen Beurteilung" des Präsidenten des Bundessozialgerichts vom 2. August 2017 und die Verpflichtung der Beklagten, ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen, kann getroffen werden, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Landes Brandenburg gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1984 - 3 C 88.82 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 49 S. 12 und Beschluss vom 9. Januar 1999 - 11 C 8.97 - NVwZ 1999, 296).
  • BVerfG, 16.12.2015 - 2 BvR 1958/13

    Ein Dienstposten kann mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn hierfür

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2022 - 2 B 45.21
    Auch hat das Oberverwaltungsgericht im angegriffenen Urteil nicht den dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - (BVerfGE 141, 56 Rn. 58) entgegenstehenden Rechtssatz formuliert, dass Beurteilungen, soweit sie aussagekräftig sind, nicht in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen sind.
  • BVerwG, 04.08.1988 - 1 WB 69.88

    Selbstständige Anfechtung eines Beurteilungsbeitrages bei Soldatenbeurteilung -

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2022 - 2 B 45.21
    d) Im Hinblick auf den Beschluss des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 1988 - 1 WB 69.88 - fehlt es an der Darlegung, dass das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem tragenden Rechtssatz dieses Beschlusses rechtssatzmäßig abgewichen ist.
  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 2.19

    Gebot des gesetzlichen Richters; Geschäftsverteilungsplan; Spruchkörper;

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2022 - 2 B 45.21
    Er regelt für den überbesetzten Senat abstrakt den Berichterstatter sowie die für die einzelne Sache zuständige Sitz- oder Spruchgruppe (vgl. BVerfG, Beschluss des Plenums vom 8. April 1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 ; BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 2.19 - Buchholz 300 § 21g GVG Nr. 3 Rn. 8).
  • BVerwG, 01.09.2009 - 6 C 4.09

    Frequenz; Funkfrequenz; Zuteilung; Zuteilungsanspruch; Vergabe; Vergabeanordnung;

    Auszug aus BVerwG, 20.06.2022 - 2 B 45.21
    Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass sich der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 - BVerwGE 134, 368 Rn. 21).
  • BVerwG, 06.04.2006 - 2 VR 2.05

    Antrag auf Einbeziehung in ein Auswahlverfahren zum höheren Dienst; Anforderungen

  • BVerwG, 19.01.1984 - 3 C 88.82

    Bindungswirkung einer Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts über

  • BVerwG, 18.01.2022 - 6 B 21.21

    Keine selbständige Anfechtbarkeit des Austausches eines Prüfers im

  • BVerwG, 30.01.2002 - 9 A 20.01

    Planfeststellungsverfahren; Flughafenbau; Einwendungen; Erörterung der

  • BVerfG, 24.10.1990 - 1 BvR 1028/90

    Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Nichtgewährung von Akteneinsicht

  • BVerwG, 14.08.2000 - 11 VR 10.00

    Einwendung, Weitergabe einer -, Anonymisierung einer -; Anhörungsbehörde;

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 PBvU 1/95

    Spruchgruppen

  • BVerwG, 14.07.2004 - 6 B 30.04

    Einordnung eines Gesundheitszeugnisses als Verwaltungsakt; Bestimmung der

  • BVerwG, 09.05.2019 - 4 VR 1.19

    Thüringen scheitert mit Eilantrag gegen SuedLink

  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerwG, 21.12.2020 - 2 B 63.20

    Gehörsverstoß durch vorzeitige Entscheidung vor Ablauf der Äußerungsfrist;

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

  • BVerwG, 21.12.2016 - 2 VR 1.16

    Anforderungsprofil; Anordnungsgrund; Begründung einer dienstlichen Beurteilung;

  • VG Münster, 28.09.2023 - 5 L 583/23

    Über Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des

    vgl. zur Ausnahme einer Anlassbeurteilung BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 -, juris, Rn. 14 m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 -, juris, Rn. 14.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris, Rn. 41 ff., und Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 -, juris, Rn. 19.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2023 - 4 S 37.23

    Konkurrentenstreit - Beförderung - Vorsitzender Richter am Kammergericht -

    Bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Rechtsfortbildung im Beurteilungswesen aufgrund eines Wandels der Anschauung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 4 S 15/21 - juris Rn. 11) ist ein Übergangszeitraum geboten, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 15).

    Zur Bestimmung des Übergangszeitraums ist an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - anzuknüpfen (so BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 16).

    Der hier in Rede stehende Zeitraum der dienstlichen Beurteilungen liegt vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2021 und ist damit jedenfalls dem Übergangszeitraum zuzurechnen (entsprechend BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 16).

    Danach ist der Beginn in der Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - (juris) zu sehen (so BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2023 - 1 B 1223/22

    Festlegung und Bekanntgabe der für die Beurteilungsrunde 2021 angewendeten

    Zwar soll die einschlägige gesetzliche Regelung des § 21 BBG nach der auf ein gewandeltes Verfassungsverständnis gestützten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gesetzesvorbehalt im Beurteilungswesen - vgl. insoweit BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 -, juris, Rn. 16, und vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris, Rn. 32 bis 39, sowie Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 -, juris, Rn. 13 f., m. w. N. - (sogar) noch in ihrer am 7. Juli 2021 in Kraft getretenen - aktuellen - Fassung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28. Juni 2021, BGBl. I S. 2250, defizitär sein, weil sie keine Vorgaben im Hinblick auf das abschließende Gesamturteil enthalte.

    vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021- 2 C 2.21 -, juris, Rn. 40 ("können aber für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden", Hervorhebung nur hier), und Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 -, juris, Rn. 16, nach dem der dort in Rede stehende Beurteilungszeitraum (schon) deshalb dem Übergangszeitraum zuzurechnen ist, weil ersterer (weit) vor der Verkündung des Senatsurteils vom 7. Juli 2021 liegt; ferner OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 22. Dezember 2022 - 4 S 33/22 -, juris, Rn. 7.

    In diesen Zeitraum (bis Juli 2022) fällt (neben den Daten der Eröffnung der hier maßgeblichen Regelbeurteilungen im Juli, August oder September 2021) nicht nur der hiesige Stichtag (1. Februar 2021) - vgl. insoweit allgemein BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 -, juris, Rn. 16 -, sondern auch der - gerade wegen der vom Bundesverwaltungsgericht als Ausgangspunkt seiner neuen Rechtsprechung hervorgehobenen entscheidenden Bedeutung von Regelbeurteilungen bei Auswahlentscheidungen - sonst nur noch sinnvollerweise in Betracht zu ziehende Zeitpunkt der Auswahlentscheidung, vgl. insoweit OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 22. Dezember 2022 - 4 S 33/22 -, juris, Rn. 7 a. E., hier also der 10. Dezember 2021.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.11.2023 - 3 M 459/23

    Abweichungsentscheidung nach § 246 Abs. 14 BauGB für die Errichtung einer

    Aus dem Gegensatz des Begriffs der Verfahrenshandlung zu dem in § 44a Satz 1 VwGO gleichfalls verwendeten Begriff der Sachentscheidung folgt, dass der Ausschluss selbstständiger Rechtsbehelfe grundsätzlich auf solche behördlichen Maßnahmen beschränkt ist, die Teil eines konkreten Verwaltungsverfahrens sind, ohne selbst Sachentscheidung zu sein, ohne also ihrerseits in materielle Rechtspositionen einzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 -, juris Rn. 38; Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 16.15 -, juris Rn. 19; Urteil vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 -, BVerwGE 134, 368-378, juris Rn. 21).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2022 - 4 S 20.22

    Bedeutung einer richterlichen Eignungsbewertung; Notwendigkeit einer

    Bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Rechtsfortbildung im Beurteilungswesen aufgrund eines Wandels der Anschauung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 4 S 15/21 - juris Rn. 11) ist ein Übergangszeitraum geboten, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 15).

    Zur Bestimmung des Übergangszeitraums ist an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - anzuknüpfen (so BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 16).

    Der hier in Rede stehende Zeitraum der dienstlichen Beurteilungen liegt vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2021 und ist damit jedenfalls dem Übergangszeitraum zuzurechnen (entsprechend BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2023 - 4 S 22.23

    Anwendung von Beurteilungsvorschriften für einen Übergangszeitraum (Brandenburg)

    Sie sollen - wie auch dienstliche Beurteilungen - die optimale Verwendung der Bediensteten durch ihren Dienstherrn gewährleisten und auf diese Weise die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben bestmöglich sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 8).

    Hier sind seit dem als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des Übergangszeitraums maßgeblichen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 16; Beschluss des Senats vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - juris Rn. 5) erst gut zwei Jahre vergangen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2023 - 1 B 1200/22

    Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung der Dienstunfähigkeit als eine nicht

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 -, juris, Rn. 38; Urteil vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 -, juris, Rn. 21 m. w. N.; Stelkens/Schenk, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO § 44a Rn. 8; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 44a Rn. 6, 9; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 37 m. w. N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 -, juris, Rn. 26 f.; Urteil vom 27. Mai 1981 - 8 C 13.80 -, juris, Rn. 11; Ziekow, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 44a Rn. 28.

  • VG Hamburg, 03.04.2023 - 21 E 319/23

    Dienstliche Beurteilung; Heranziehung von Rechtsnormen für einen

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können im Fall einer unzureichenden Rechtsgrundlage die vorhandenen Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.2021, 2 C 2/21, juris, Rn. 40; BVerwG, Beschl. v. 20.6.2022, 2 B 45/21, juris Rn. 15; VG Hamburg, Beschl. v. 14.3.2022, 21 E 5342/21, n.v.; VG Hamburg, Beschl. v. 13.6.2022, 20 E 1600/22, n.v.).

    Nach diesen Grundsätzen ist bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Rechtsfortbildung im Beurteilungswesen aufgrund eines gewandelten verfassungsrechtlichen Blickwinkels (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.2021, 2 C 2/21, juris Rn. 33) die Einräumung eines Übergangszeitraums geboten, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden; ohne die vorübergehende Weitergeltung der aufgrund der landesrechtlichen Regelungen erlassenen Verwaltungsvorschriften, an der sich auch die Antragsgegnerin bei der Erstellung der Beurteilung Antragstellers orientiert hat, könnten die für die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung wichtigen Auswahlentscheidungen nicht getroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.2021, 2 C 2/21, juris Rn. 40; BVerwG, Beschl. v. 20.6.2022, 2 B 45/21, juris Rn. 15; OVG Berlin, Beschl. v. 22.12.2022, 4 S 33/22, juris Rn. 3).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2022 - 4 S 33.22

    Konkurrentenstreit; Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht; dienstliche

    Nach diesen Grundsätzen ist bei der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Rechtsfortbildung im Beurteilungswesen aufgrund eines gewandelten verfassungsrechtlichen Blickwinkels (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 - juris Rn. 33) die Einräumung eines Übergangszeitraum geboten, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 - juris Rn. 15; Beschluss des Senats vom 28. November 2022 - OVG 4 S 20/22 - juris Rn. 3).
  • OVG Sachsen, 13.12.2022 - 2 A 446/21

    Regelbeurteilung; Beurteilungszeitraum; Gesamturteil

    Der hier in Rede stehende Zeitraum der dienstlichen Beurteilung liegt vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli und ist damit jedenfalls dem Übergangszeitraum zuzurechnen (entsprechend BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 2 B 45.21 -, juris Rn. 15, 16).
  • VG Karlsruhe, 25.07.2023 - 12 K 3108/22

    Dienstliche Beurteilung eines Sozialrichter; Auslassungen der Widergabe eines

  • BVerwG, 20.12.2022 - 5 B 5.22

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

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