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   BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 12.16   

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BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 12.16 (https://dejure.org/2017,20369)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2017 - 5 C 12.16 (https://dejure.org/2017,20369)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 2017 - 5 C 12.16 (https://dejure.org/2017,20369)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1
    Angelegenheit; Ausübung; Berechtigung; Eltern; Elternteil; Entziehung; Entzug; Erstattung; Erstattungsanspruch; Erstattungspflicht; Erziehung; Erziehungsbeistandschaft; Erziehungsverantwortung; Familiengericht; Familienpflege; Großmutter; Hilfe zur Erziehung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 86 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 8, § 86 Abs 6 SGB 8, § 89a Abs 1 S 1 SGB 8, § 1630 Abs 3 S 1 BGB
    Jugendhilferechtliche Zuständigkeit bei Übertragung sämtlicher Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsbegehren des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung aufwandter Kosten; Übertragung sämtlicher Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf eine Pflegeperson durch das Familiengericht; Gewöhnlicher ...

  • rewis.io

    Jugendhilferechtliche Zuständigkeit bei Übertragung sämtlicher Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenerstattung; Erstattung; Kosten; Träger; Jugendhilfe; Zuständigkeit; örtlich; örtliche Zuständigkeit; Familiengericht; Übertragung; elterliche Sorge; Pfleger; Familienpflege; Erstattungsanspruch; Ausübung; Personensorge; Berechtigung; Entziehung; ...

  • rechtsportal.de

    Erstattungsbegehren des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von im Rahmen der Gewährung von Hilfe zur Erziehung aufwandter Kosten; Übertragung sämtlicher Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf eine Pflegeperson durch das Familiengericht; Gewöhnlicher ...

  • datenbank.nwb.de

    Jugendhilferechtliche Zuständigkeit bei Übertragung sämtlicher Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe bei Übertragung der Personensorge auf eine Pflegeperson

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 159, 8
  • NVwZ-RR 2017, 734
  • FamRZ 2017, 1723
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 20.10

    Pflegeperson; Pflegefamilie; Pflegekind; Vollzeitpflegeperson; Vollzeitpflege;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 12.16
    Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 20.10 - BVerwGE 140, 305 Rn. 11 ff.) und ist sein Verbleib bei dieser auf Dauer zu erwarten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 31.12 - Buchholz 436.511 § 89a SGB VIII Nr. 9 Rn. 14), so ist oder wird gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Dass während der Zeit, in der der Jugendliche bei der Pflegeperson lebt, Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII noch nicht erbracht werden, steht der Annahme einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 20.10 - BVerwGE 140, 305 Rn. 17).

    Demgemäß "wandert" die örtliche Zuständigkeit im Falle eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern oder des personensorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich mit diesen beziehungsweise diesem "mit" (BVerwG, Urteile vom 1. September 2011 - BVerwG 5 C 20.10 - BVerwGE 140, 305 Rn. 14 und vom 14. November 2013 - 5 C 25.12 - Buchholz 436.511 § 89a SGB VIII Nr. 10 Rn. 36).

  • BVerwG, 14.11.2013 - 5 C 25.12

    Rückerstattung; Rückerstattungsanspruch; Anspruch auf Rückerstattung;

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 12.16
    Maßgeblicher zeitlicher Bezugspunkt ist - wie die Anknüpfung des Wortes "zuvor" an die Wörter "aufgewendet hat" verdeutlicht - der Zeitpunkt der Aufnahme der Leistungsgewährung durch den nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII zuständig gewordenen Träger (BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 25.12 - Buchholz 436.511 § 89a SGB VIII Nr. 10 Rn. 17 m.w.N.).

    Demgemäß "wandert" die örtliche Zuständigkeit im Falle eines Wechsels des gewöhnlichen Aufenthalts der Eltern oder des personensorgeberechtigten Elternteils grundsätzlich mit diesen beziehungsweise diesem "mit" (BVerwG, Urteile vom 1. September 2011 - BVerwG 5 C 20.10 - BVerwGE 140, 305 Rn. 14 und vom 14. November 2013 - 5 C 25.12 - Buchholz 436.511 § 89a SGB VIII Nr. 10 Rn. 36).

  • BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 2.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 12.16
    Diesen ist allein zu entnehmen, dass die Rechtsstellung der Pflegeperson im Verhältnis sowohl gegenüber Dritten als auch gegenüber den personensorgeberechtigten Eltern mit dem Ziel der Verbesserung der Stellung des Kindes gestärkt werden sollte (BT-Drs. 8/2788 S. 47; ferner BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1995 - 5 C 2.94 - BVerwGE 100, 178 ).
  • BVerwG, 13.09.2004 - 5 B 65.04

    Vergleichbarkeit des 'Ruhens der elterlichen Personensorge' und dem

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 12.16
    Für diesen Fall hat der Senat angenommen, dass mit Blick darauf, dass während des Ruhens der elterlichen Sorge diese nicht ausgeübt werden kann, die Personensorge den Eltern oder dem betroffenen Elternteil nicht zusteht im Sinne des § 86 Abs. 3 SGB VIII (BVerwG, Beschluss vom 13. September 2004 - 5 B 65.04 - EuG 2007, 187 ).
  • BVerwG, 20.02.2008 - 5 B 109.06

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.v. § 86 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Achtes

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 12.16
    § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit für die Fallgestaltung bereits bei Hilfebeginn auch geographisch über den Bereich eines Jugendhilfeträgers hinaus getrennt lebender Kindeseltern dahingehend, dass Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich die alleinige Personensorgeberechtigung eines Elternteils für den betroffenen Minderjährigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 5 B 109.06 - Buchholz 436.511 § 86 SGB VIII Nr. 6 Rn. 5).
  • VGH Bayern, 16.11.2004 - 12 B 00.3364
    Auszug aus BVerwG, 27.04.2017 - 5 C 12.16
    a) Ein Elternteil ist auch dann nicht personensorgeberechtigt im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII, wenn - wie hier - sämtliche Angelegenheiten der elterlichen Sorge nach § 1630 Abs. 3 BGB auf eine Pflegeperson übertragen wurden (a.A. VGH München, Urteil vom 16. November 2004 - 12 B 00.3364 - FEVS 56 (2005) S. 539 zu § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2018 - 1 L 133/14

    Kostenerstattung im Kinder- und Jugendhilferecht

    7.Wurde der alleinsorgeberechtigten Kindesmutter mit familiengerichtlichem Beschluss gemäß § 1630 Abs. 3 BGB die elterliche Sorge entzogen und auf die Pflegeeltern übertragen, so verbleibt bei der Kindesmutter keine Personensorge mehr (BVerwG, Beschl. v. 27.04.2017 - 5 C 12.16 -, juris, NVwZ-RR 2017, 734), wenn die Personensorge insgesamt übertragen worden ist und keine Anzeichen dafür sprechen, dass noch ein Rest der Personensorge bei der Kindesmutter verbleiben soll.

    Mit Beschluss vom 9. November 2016 hat die damalige Berichterstatterin aufgrund des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreits z. Az.: 5 C 12.16 (Vorinstanz OVG Magdeburg, Urt. v. 09.06.2016 - 4 L 140/15 -) das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

    Mit Beschluss vom 27. April 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht im dortigen Verfahren die Revision zurückgewiesen (NVwZ-RR 2017, 734).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27.04.2017 - 5 C 12.16 -, juris, NVwZ-RR 2017, 734) verbleibt auch in diesen Fällen bei der Kindesmutter keine Personensorge mehr übrig, wenn wie hier die Personensorge insgesamt übertragen worden ist und keine Anzeichen dafür sprechen, dass noch ein Rest der Personensorge bei der Kindesmutter verbleiben sollte.

  • VG Saarlouis, 12.01.2018 - 3 K 1128/16

    Örtliche Zuständigkeit im Kinder- und Jugendhilferecht ( §§ 86 ff. SGB VIII) bei

    § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit für den Fall der orts- und zuständigkeitsübergreifend getrennt lebenden Kindeseltern dahingehend, dass Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich die alleinige Personensorgeberechtigung eines Elternteils für das betroffene Kind ist.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 5 B 109.06 -, Rn. 5, juris.) Soweit in § 86 SGB VIII auf den personensorgeberechtigten Elternteil abgestellt wird, beruht dies auf der Annahme, dass dieser Elternteil gerade wegen des Bestehens der Personensorgeberechtigung die Nähe zur Lebenswelt des Kindes vermittelt.(BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12/16 -, Rn. 15, juris.).

    Nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII wird, abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Kind oder der Jugendliche zwei Jahre bei der Pflegeperson lebt und sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten ist.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12/16 -, Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 01. September 2011 - 5 C 20/10 -, Rn. 1, juris) Da das Mädchen im September 2012 noch keine zwei Jahre bei einer Pflegefamilie lebte, konnte diese Zuständigkeitsregelung nicht greifen; die bloße Zukunftsprognose reicht für die Anwendung dieser Regelung nicht aus.

    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit (weiterhin) an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, Rn. 25, juris.) Die Anknüpfung an den personensorgeberechtigten Elternteil in § 86 SGB VIII fußt auf dem Gedanken, dass dieser Elternteil gerade wegen des Bestehens der Personensorgeberechtigung die Nähe zur Lebenswelt des Kindes vermittelt.(BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12/16 -, Rn. 15, juris.) Aus diesem Grund kann auch nicht zuständigkeitsbestimmend sein, wenn ein nicht bzw. noch nie sorgeberechtigter Elternteil erstmals seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet, wo bereits der sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.

  • BVerwG, 30.05.2018 - 5 C 2.17

    Aufenthalt; Eltern; Elternteil; Familiengericht; Kostenerstattungsanspruch;

    a) Der Begriff "personensorgeberechtigt" ist in § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII mit Wirkung für das gesamte Achte Buch des Sozialgesetzbuches definiert (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12.16 - BVerwGE 159, 8 Rn. 12).

    Bei der Verweisung auf diese Regelungen handelt es sich um eine dynamische Verweisung auf das jeweils geltende Personensorgerecht, wovon der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung unausgesprochen ausgegangen ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12.16 - BVerwGE 159, 8 Rn. 13).

  • VG Saarlouis, 24.05.2018 - 3 K 2651/16

    Kostenerstattung des Trägers bei Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Einrichtung und

    § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB VIII regelt die örtliche Zuständigkeit für den Fall der orts- und zuständigkeitsübergreifend getrennt lebenden Kindeseltern dahingehend, dass Anknüpfungskriterium für die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich die alleinige Personensorgeberechtigung eines Elternteils für das betroffene Kind ist.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 5 B 109.06 -, Rn. 5, juris.) Soweit in § 86 SGB VIII auf den personensorgeberechtigten Elternteil abgestellt wird, beruht dies auf der Annahme, dass dieser Elternteil gerade wegen des Bestehens der Personensorgeberechtigung die Nähe zur Lebenswelt des Kindes vermittelt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12/16 -, Rn. 15, juris.).

    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit (weiterhin) an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 5 C 34/12 -, Rn. 25, juris.) Die Anknüpfung an den personensorgeberechtigten Elternteil in § 86 SGB VIII fußt auf dem Gedanken, dass dieser Elternteil gerade wegen des Bestehens der Personensorgeberechtigung die Nähe zur Lebenswelt des Kindes vermittelt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2017 - 5 C 12/16 -, Rn. 15, juris.) Aus diesem Grund kann auch nicht zuständigkeitsbestimmend sein, wenn ein nicht bzw. noch nie sorgeberechtigter Elternteil erstmals seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet, wo bereits der sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.

  • OVG Saarland, 12.07.2019 - 2 A 208/18

    Kostenerstattung Jugendhilfe; Wechsel des örtlich zuständigen Trägers im

    Gerade in Fällen, in denen die Erziehungsverantwortung nicht bei den Eltern liegt und sich das Kind oder der Jugendliche regelmäßig auch nicht bei einem Elternteil aufhält, besteht keine Notwendigkeit mehr, die örtliche Zuständigkeit (weiterhin) an den (künftigen) gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils zu binden und sie mit diesem "mitwandern" zu lassen.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2013 - 5 C 34/12 -,juris (m.w.N.)) Die Anknüpfung an den personensorgeberechtigten Elternteil in § 86 SGB VIII fußt auf dem Gedanken, dass dieser Elternteil gerade wegen des Bestehens der Personensorgeberechtigung die Nähe zur Lebenswelt des Kindes vermittelt.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2017 - 5 C 12/16 -,juris.) Aus diesem Grund kann es nicht zuständigkeitsbestimmend sein, wenn - wie hier der Kindesvater - ein nicht bzw. noch nie sorgeberechtigter Elternteil erstmals seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort begründet, wo bereits der sorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.
  • VG Karlsruhe, 07.02.2022 - 11 K 3663/21

    "habilitationsadäquate Leistung" als Bewerbungsvoraussetzung ungeeignet

    Der Hochschule steht grundsätzlich eine besondere nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.04.2017 - 5 C 12.16 -, juris Rn. 20 m. w. N. und vom 09.05.1985 - 2 C 16.83 -, juris Rn. 29).

    Dementsprechend kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa, weil die Entscheidung auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2017 - 5 C 12.16 -, juris Rn. 20).

  • VG München, 08.06.2022 - M 18 K 18.2485

    Kostenerstattung, Örtliche Zuständigkeit, Ruhen der Personensorge

    Ab dem ... ... 2017 ruhte die Personensorge für den Hilfeempfänger bei beiden Elternteilen, was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Rahmen der jugendhilferechtlichen Zuständigkeitsbestimmung einem Entzug der Personensorge gleichkommt (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2017 - 5 C 12/16 - juris Rn. 14; B. v. 13.9.2004 - 5 B 65/04 - juris Rn. 3; BeckOGK/Richter, 1.3.2022, SGB VIII § 86 Rn. 35).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2020 - 12 A 63/17
    vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2017 - 5 C 12.16 -, juris Rn. 7, und vom 14. November 2013- 5 C 25.12 -, juris Rn. 17.
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