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   BayObLG, 28.04.1988 - BReg. 3 Z 10/88   

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https://dejure.org/1988,2234
BayObLG, 28.04.1988 - BReg. 3 Z 10/88 (https://dejure.org/1988,2234)
BayObLG, Entscheidung vom 28.04.1988 - BReg. 3 Z 10/88 (https://dejure.org/1988,2234)
BayObLG, Entscheidung vom 28. April 1988 - BReg. 3 Z 10/88 (https://dejure.org/1988,2234)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Firmengebrauch; Eintragung; Handelsregister; Anmeldung; Zulässigkeit; Firmenführung; Firmenmißbrauchsverfahren; Firmenanmeldeverfahren; Erledigung; Aussetzung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Firmengebrauch; Eintragung; Handelsregister; Anmeldung; Zulässigkeit; Firmenführung; Firmenmißbrauchsverfahren; Firmenanmeldeverfahren; Erledigung; Aussetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 37 Abs. 1

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 100
  • MDR 1988, 868
  • DNotZ 1989, 243
  • DB 1988, 1487
  • Rpfleger 1988, 369
  • BayObLGZ 1988, 128
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.07.1966 - II ZB 4/66

    Anforderungen an die Firma einer GmbH & Co. KG

    Auszug aus BayObLG, 28.04.1988 - BReg. 3 Z 10/88
    Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Firma im Eintragungsverfahren statt im Firmenmißbrauchsverfahren (vgl. BGHZ 46, 7 mit Anm. Jansen, NJW 1966, 1813) kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Feststellung der Unzulässigkeit der Firma dann nur die Eintragung, nicht aber den weiteren Gebrauch der unzulässigen Firma hindern würde.
  • BGH, 04.07.1977 - II ZB 4/77

    Eintritt einer GmbH in eine offene Handelsgesellschaft - Unzulässigkeit der

    Auszug aus BayObLG, 28.04.1988 - BReg. 3 Z 10/88
    Das Registergericht muß die Eintragung einer Anmeldung dann ablehnen, wenn gegen die Wirksamkeit und Rechtsbeständigkeit der angemeldeten Tatsachen oder Rechtsverhältnisse oder gegen die rechtliche Zulässigkeit der Eintragung begründete Bedenken bestehen (BGH, NJW 1977, 1879/1880; BayObLGZ 1988 Nr. 9).
  • BayObLG, 28.06.1991 - BReg. 1a Z 3/90

    Mögliche Nichtigkeit einer testamentarischen Verfügung zugunsten des Heimträgers

    Nachdem das Firmenmißbrauchsverfahren formell rechtskräftig abgeschlossen war, konnte das Registergericht sachlich über die Anmeldung entscheiden (vgl. BayObLGZ 1988, 128 [= MittBayNot 1988, 191 = DNotZ 1989, 243 ]), ohne an die Entscheidung im Firmenmißbrauchsverfahren gebunden zu sein; denn diese erwächst nicht in materielle Rechtskraft (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 135 Rdnr. 11, § 140 Rdnr.23).
  • BayObLG, 01.07.2003 - 3Z BR 122/03

    Anforderungen an eine Firma - "Profi-Handwerker GmbH"

    Zwar ist es im Falle der Anmeldung einer firmenrechtlich unzulässigen Firma zur Eintragung in das Handelsregister häufig geboten, das Anmeldeverfahren bis zur Erledigung des Firmenmissbrauchsverfahrens auszusetzen (vgl. dazu BayObLGZ 1988, 128).
  • BayObLG, 27.10.1988 - BReg. 3 Z 117/88

    Keine Fortführung der Firma eines nicht eingetragenen Großhandwerkers

    3. Wird eine firmenrechtlich unzulässige Firma zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, so ist grundsätzlich die Aussetzung des Anmeldeverfahrens bis zur Erledigung des Firmenmißbrauchsverfahrens geboten (BayObLGZ 1988, 128 [= MittBayNot 1988, 191 ]).
  • BayObLG, 23.02.1989 - BReg. 3 Z 136/88

    Der Begriff "Treuhand" als Bestandteil der Firma einer GmbH

    Der Gebrauch einer unzulässigen Firma verstößt gegen § 37 Abs. 1 HGB (BayObLGZ 1988, 128 [hier: IV (473) 173 a]); diese Vorschrift gilt auch für die GmbH.
  • BayObLG, 25.07.1991 - BReg. 3 Z 16/91

    Firma eines zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehörenden Handelsgeschäftes

    Nachdem das Firmenmißbrauchsverfahren formell rechtskräftig abgeschlossen war, konnte das Registergericht sachlich über die Anmeldung entscheiden (vgl. BayObLGZ 1988, 128 [= MittBayNot 1988, 191 = DNotZ 1989, 243 ]), ohne an die Entscheidung im Firmenmißbrauchsverfahren gebunden zu sein; denn diese erwächst nicht in materielle Rechtskraft (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 135 Rdnr. 11, § 140 Rdnr.23).
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