Literatur im Internet zu § 29 HGB
- Was ein Unternehmensgründer zu tun hat von RA Udo Meisen (Praxishinweise)
Die Bundesregierung beschreibt in einer achtseitigen Antwort auf eine Kleine Anfrage, welche bürokratischen Pflichten ein Unternehmensgründer zu erledigen hat. Hier: Zusammenfassung.
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Querverweise
Auf § 29 HGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 29 HGB:
- HGB
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 I (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- Vermerke
- § 41 (Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift)
Rechtsberatung
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