Gesetzesmaterialien zu § 29 HGB
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:
- Synopse
- Mitteilung des Bundesjustizministeriums vom 30.10.2008
- Informationsseiten des Bundesjustizministeriums
- Dokumentation des Gesetzgebungsgangs mit amtlicher Begründung (via Bundestag)
- Sachverständigenanhörung im Gesetzgebungsverfahren, 23.01.2008 (via Bundestag)
- Dokumentation und Hintergründe bei Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers, Universität Augsburg
Literatur im Internet zu § 29 HGB
- Was ein Unternehmensgründer zu tun hat von RA Udo Meisen (Praxishinweise)
Die Bundesregierung beschreibt in einer achtseitigen Antwort auf eine Kleine Anfrage, welche bürokratischen Pflichten ein Unternehmensgründer zu erledigen hat. Hier: Zusammenfassung.
über www.meisen.info - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 29 HGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 29 HGB:
- HGB
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 12 I (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Sonstige Beurkundungen
- Vermerke
- § 41 (Beglaubigung der Zeichnung einer Firma oder Namensunterschrift)
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