Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)   

§ 29

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Rechtsprechung zu § 29 HGB

40 Entscheidungen zu § 29 HGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Gesetzesmaterialien zu § 29 HGB

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

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Literatur im Internet zu § 29 HGB

Querverweise

Auf § 29 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsfirma
Redaktionelle Querverweise zu § 29 HGB:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 12 I (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)
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