Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)   
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Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Literatur im Internet zu § 29 HGB

Querverweise

Auf § 29 HGB verweisen folgende Vorschriften:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsfirma
Redaktionelle Querverweise zu § 29 HGB:
    HGB
      Handelsstand
        Handelsregister; Unternehmensregister
          § 12 I (Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen)

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